DRITTER TEIL
Dem muss nicht so sein, wenn. der Beitrag zum Lohn nicht in
Beziehung steht und wenn kein Teil dem Arbeitgeber zur Last
fällt. Beispielsweise im Kanton Appenzell (Inner-Rhoden) ist
der Beitrag auch während einer Krankheit fällig.
Berücksichtigung des Risikos bei der Festsetzung der Beiträge
Wir erwähnen im folgenden die wesentlichen Gesetzesbestim-
mungen und unterscheiden die Fälle, in denen sich die Erhöhung
des Risikos aus der Beschäftigungsart, aus der Natur der
Betriebe und aus den physiologischen Bedingungen (Alter, Ge-
schlecht) ergibt, und endlich diejenigen, wo sich unabhängig von
der Risikohäufigkeit die Versicherungskosten für bestimmte
Versicherte erhöhen, sei es infolge der Familienhilfe, sei es infolge
der erhöhten Kosten der Leistungen an verstreut angesiedelte
oder mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse schwer erreich-
bare Versicherte.
RISIKOERHÖHUNG, DIE AUS DER BESCHÄFTIGUNG ENTSTEHT
ODER DEM BETRIEBE ZUZUSCHREIBEN IST
In Deutschland kann die Satzung die Höhe der Beiträge nach den Er-
werbszweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere
Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen,
soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist.
In Oesterreich kann die Satzung die Beiträge nach Mitgliedergruppen
abstufen nach Massgabe von wesentlichen, aus der Erfahrung gewonnenen
Unterschieden. in der Krankheitsgefahr; diese Abstufung kann besonders
nach der Art der Beschäftigung oder der Gattung des Betriebes festgesetzt
werden. Andererseits können die Beiträge von Personen, die in einem
Betriebe arbeiten, dessen Einrichtungen den hygienischen Vorschriften nicht
entsprechen, bis zu 50 v. H. des normalen Beitrags heraufgesetzt werden ;
die Erhöhung fällt ausschliesslich dem Arbeitgeber zur Last.
In Estland kann die Generalversammlung der Mitglieder einer Kran-
kenkasse der Höhe des Risikos Rechnung tragen, das der Betrieb darstellt,
und danach die Höhe der Beiträge der Arbeiter oder Arbeitgeber bestimmen.
In Frankreich sind die gesetzlichen Bestimmungen in Elsass-Loth-
ringen die gleichen wie in Deutschland. In der Versicherung der Seeleute
ist der Tarıf ohne Rücksicht auf die Höhe des Risikos festgesetzt.
In Ungarn ist der Arbeitgeber, der nicht die von den Behörden vorge-
schriebenen Vorsichtsmassnahmen ergreift, verpflichtet, einen Zusatz-
beitrag zu bezahlen, der die Hälfte des normalen Beitrages erreichen kann.
In Japan ist der Tarif grundsätzlich gleichförmig. Indes kann er für
Personen erhöht werden, die zu gefährlichen Arbeiten herangezogen werden.
In Litauen kann mit Zustimmung des sozialen Versicherungsamtes der
Vorstand der Krankenkasse den Beitragssatz des Arbeitgebers für die
Betriebe erhöhen, wo das Risiko besonders gross ist.
In Luzemburg können die Satzungen der Kasse eine Abstufung des
Beitragssatzes je nach dem Industriezweig oder der Art der Arbeiten der
Versicherten festsetzen. Sie können den Arbeitgeberbeitrag für gewisse
Unternehmungen erhöhen, bei denen die Erkrankungsgefahr erheblich
höher ist.