EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN £ 561, SE
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der wichtigsten Arbeitergewerkschaften. Der Entwurf des Ausgaben- Ks
voranschlages wird der beteiligten Versicherungskasse zugesandt und mit:
deren. Stellungnahme zwecks Genehmigung dem bezeichneten Ausschuss, * il”
zugeleitet.
Die Fonds der Verkehrsunternehmungen
Die Fonds der Verkehrsunternehmungen umfassen :
a) die von den Ortskassen der Verkehrsunternehmungen gezahlten
Beträge ;
b) Einnahmen aus Zinsen usw.
Diese Mittel werden für die Unterhaltung von Krankenhäusern und
Heilanstalten verwandt, die ausschliesslich für die Versicherten der Ver-
kehrsunternehmungen. und ihre Familienangehörigen bestimmt sind. Die
Verwendung erfolgt nach einem Plane, der von der für die betreffende
Verkehrslinie zuständigen Gesundheitsbehörde aufgestellt wird. Bei der
Behörde besteht ein Ausschuss aus den. Vertretern der Gesundheitsbehörde,
der Versicherungskasse des Verkehrsunternehmens und der beteiligten
Gewerkschaft.
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Bezirks- und entsprechende Fonds für äreztliche Hilfeleistung
Die Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung umfassen :
a) die durch die Landeskassen überwiesenen Beträge ;
b) Unterstützungen aus dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung der
zuständigen Republik ;
c) Zinsen usw.
Die Mittel des Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung sind einer Sonder-
behörde eingegliedert und werden nach den Beschlüssen des bereits erwähnten
Ausschusses verausgabt:
z) um einem Bezirks- oder entsprechenden Fonds Unterstützungen
zu gewähren ;
zwecks Einrichtung und Unterhaltung von Anstalten zur Heilung
oder Verhütung von Krankheiten, die von allgemeinem Interesse
für alle Bezirke und ausschliesslich für die Versicherten und ihre
Familienmitglieder bestimmt sind ;
um die Mittel der Anstalten für ärztliche oder krankheitsvorbeugende
Zwecke zu verstärken. Diese Anstalten stehen hauptsächlich den
Versicherten- und ihren Familienmitgliedern zur Verfügung.
Fonds der einzelnen Republiken
Die Fonds der einzelnen Republiken für ärztliche Hilfe umfassen :
a} die von den Landeskassen oder den Kassen der Verkehrsunterneh-
mungen geleisteten Zahlungen ;
b) Zinsen usw.
Die eingezahlten Beträge müssen spätestens bis zum 5. jedes Monats
von den zugelassenen Kreditanstalten dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung
der beteiligten Republik überwiesen werden. Die überwiesenen Beträge
werden vor dem 15. jedes Monats dem Konto des Kommissariats für öffent-
liche Gesundheitspflege zugeführt.
_ Die Verwaltung des Fonds für ärztliche Hilfeleistung steht ausschliess-
lich der Abteilung für ärztliche Hilfeleistung an die Versicherten bei dem
Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten Republik
zu. Der Republikfonds für ärztliche Hilfeleistung wird verwendet :
a) für die Gewährung von Unterstützungen an Bezirks- und entspre-
chende Fonds ;
für die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern und
Heilanstalten, die von allgemeinem Interesse für die Republik
sind, und die ausschliesslich für die Bedürfnisse der Versicherten
und ihrer Familienglieder bestimmt sind ;
zur Verstärkung der Mittel von zur Heilung und Verhütung von
Krankheiten bestimmter Anstalten, die hauptsächlich den Versicher-
ten und ihren Familiengliedern dienen.