Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN £ 561, SE 
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der wichtigsten Arbeitergewerkschaften. Der Entwurf des Ausgaben- Ks 
voranschlages wird der beteiligten Versicherungskasse zugesandt und mit: 
deren. Stellungnahme zwecks Genehmigung dem bezeichneten Ausschuss, * il” 
zugeleitet. 
Die Fonds der Verkehrsunternehmungen 
Die Fonds der Verkehrsunternehmungen umfassen : 
a) die von den Ortskassen der Verkehrsunternehmungen gezahlten 
Beträge ; 
b) Einnahmen aus Zinsen usw. 
Diese Mittel werden für die Unterhaltung von Krankenhäusern und 
Heilanstalten verwandt, die ausschliesslich für die Versicherten der Ver- 
kehrsunternehmungen. und ihre Familienangehörigen bestimmt sind. Die 
Verwendung erfolgt nach einem Plane, der von der für die betreffende 
Verkehrslinie zuständigen Gesundheitsbehörde aufgestellt wird. Bei der 
Behörde besteht ein Ausschuss aus den. Vertretern der Gesundheitsbehörde, 
der Versicherungskasse des Verkehrsunternehmens und der beteiligten 
Gewerkschaft. 
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Bezirks- und entsprechende Fonds für äreztliche Hilfeleistung 
Die Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung umfassen : 
a) die durch die Landeskassen überwiesenen Beträge ; 
b) Unterstützungen aus dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung der 
zuständigen Republik ; 
c) Zinsen usw. 
Die Mittel des Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung sind einer Sonder- 
behörde eingegliedert und werden nach den Beschlüssen des bereits erwähnten 
Ausschusses verausgabt: 
z) um einem Bezirks- oder entsprechenden Fonds Unterstützungen 
zu gewähren ; 
zwecks Einrichtung und Unterhaltung von Anstalten zur Heilung 
oder Verhütung von Krankheiten, die von allgemeinem Interesse 
für alle Bezirke und ausschliesslich für die Versicherten und ihre 
Familienmitglieder bestimmt sind ; 
um die Mittel der Anstalten für ärztliche oder krankheitsvorbeugende 
Zwecke zu verstärken. Diese Anstalten stehen hauptsächlich den 
Versicherten- und ihren Familienmitgliedern zur Verfügung. 
Fonds der einzelnen Republiken 
Die Fonds der einzelnen Republiken für ärztliche Hilfe umfassen : 
a} die von den Landeskassen oder den Kassen der Verkehrsunterneh- 
mungen geleisteten Zahlungen ; 
b) Zinsen usw. 
Die eingezahlten Beträge müssen spätestens bis zum 5. jedes Monats 
von den zugelassenen Kreditanstalten dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung 
der beteiligten Republik überwiesen werden. Die überwiesenen Beträge 
werden vor dem 15. jedes Monats dem Konto des Kommissariats für öffent- 
liche Gesundheitspflege zugeführt. 
_ Die Verwaltung des Fonds für ärztliche Hilfeleistung steht ausschliess- 
lich der Abteilung für ärztliche Hilfeleistung an die Versicherten bei dem 
Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten Republik 
zu. Der Republikfonds für ärztliche Hilfeleistung wird verwendet : 
a) für die Gewährung von Unterstützungen an Bezirks- und entspre- 
chende Fonds ; 
für die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern und 
Heilanstalten, die von allgemeinem Interesse für die Republik 
sind, und die ausschliesslich für die Bedürfnisse der Versicherten 
und ihrer Familienglieder bestimmt sind ; 
zur Verstärkung der Mittel von zur Heilung und Verhütung von 
Krankheiten bestimmter Anstalten, die hauptsächlich den Versicher- 
ten und ihren Familiengliedern dienen.
	        
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