EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 571
KAPITEL IIL
DIE FINANZVERWALTUNG
Wir haben in diesem Abschnitt verschiedene Fragen zusammengestellt,
deren Erörterung in den vorhergehenden Kapiteln den
Gedankenfluss oder die Darstellung der Tatsachen gestört und
unterbrochen hätten. Diese Fragen betreffen:
1. die Art und Weise der Beitragseinziehung ;
2. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Versicherung
und die Zusammensetzung ihrer Bestände;
3. die Verwaltungskosten ;
4 die Aufsicht.
8 1. — Art und Weise der Beitragseinziehung
Als Art und Weise der Beitragseinziehung bezeichnen wir
einerseits die Massnahmen zur Durchführung der gesetzlichen
Beitragspflicht, anderseits das zwecks Überweisung der Zahlungen
angewendete Verfahren, wodurch der Beitragsschuldner befreit
wird. Nur nebenbei werden die Fälligkeitszeiten der Beiträge
sowie die bei Rückstand oder Ausfall von Beiträgen anzuwendenden
Massnahmen behandelt. Jedoch soll auf diejenigen Gesetzgebungen
hingewiesen werden, die die Beiträge der Sozialversicherung
als öffentlich-rechtliche Abgaben ansehen.
ZWANGSMITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DER BEITRAGSPFLICHT
Bei den Versicherungseinrichtungen, die auf dem Grundsatz
gemeinsamer Beitragsleistung, nämlich durch den Arbeitgeber und
den Versicherten, beruhen, sieht sich der Versicherungsträger
theoretisch zwei Schuldnern, dem Arbeitgeber und dem Versicherten,
gegenüber. Die Praxis hat gezeigt, dass die Aufrechterhaltung
dieser Zweiteilung erhebliche Unzuträglichkeiten mit
sich bringt. Die gewöhnlichen Massnahmen der förmlichen. Mahnung
oder Zwangsvollstreckung, die im Kinzelfall nach Bedarf verschärft
oder beschleunigt werden, können genügende Wirkung
ausüben, wenn es sich um den Arbeitgeber handelt. Aber hin-