EINNAHMEQUELLEN UND. FINANZGEBAREN 5738
Der mit der Anwendung der Lohnkürzung. erstrebte Erfolg
wird voll erreicht, wenn die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
für die Beitragsentrichtung gesetzlich nur noch den
Arbeitgeber trifft. In den meisten Fällen folgt daraus, dass die
Versicherungsanstalt, soweit es sich um ‘die Beitragserhebung
handelt, den Versicherten überhaupt nicht kennt und insbesondere
im Falle des Versagens des Unternehmers nicht in der Lage ist,
geschuldete Beiträge auf ein etwa zustehendes Krankengeld
anzurechnen. Endlich ist unter wirtschaftlichen und sozialen
Gesichtspunkten zu bemerken, dass der Lohnabzug eine Folge
hat, die ohne Zweifel der Erwähnung wert ist. Er führt zur Aussonderung
und Klarstellung des der Sozialversicherung gewidmeten
Lohnanteils, und der Beitragsteil des Versicherten steht niemals
zur Verfügung des Arbeitgebers, Darum zögern auch gewisse
Arbeitnehmer, in diesem Betrage einen Lohnteil zu erblicken,
Im übrigen wird die Übersicht über die in den verschiedenen
Staaten bestehenden. gesetzlichen Bestimmungen diese wenigen
allgemeinen. Hinweise erläutern.
Mit Ausnahme der Schweiz, wo (ausser in einem Kanton)
die Krankenversicherung keine Arbeitnehmerversicherung ist,
sowie des B. 8. S. R., wo es keinen Versichertenbeitrag gibt, und
der Bergarbeiterversicherung in Frankreich, wird das System
des Lohnabzugs mit verschiedenen Abstufungen oder Abarten
überall angewendet.
In Belgien (Seeleute) führen die Seekommissare den Lohnabzug durch,
sobald das Schiff abrüstet. Wird die Mannschaft ohne Mitwirkung des See-Kommissars
entlassen, so sind die Kapitäne persönlich für die Erhebung
und den Betrag der Lohnabzüge verantwortlich, die sie den. Seekommissaren
abzuliefern haben. Die letzteren überweisen dem Schatzmeister der
Kasse. die Beiträge der Reeder und die Abzüge, die sie selbst erhoben oder
deren Betrag sie erhalten haben.
las Recht gibt, den Beschäftigten zur Duldung einer Lohnkürzung zu zwingen“,
Umgekehrt hatten andere Arbeitgeber es abgelehnt, den gesetzmässigen Abzug
vorzunehmen, wenn ihre Arbeitnehmer zur Zeit der Löhnung ihre Karten nicht
übergeben hatten. Durch Rekurse aus Anlass dieser Vorgänge mit der Angelegenheit
befasst, hat die Strafkammer des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 22.6.
19 12) dahin erkannt, dass die Nichtvorlegung der J ahreskarte seitens des Beschäftigten
ein diesem zur Last fallendes Verschulden darstellt, das, indem es den
Arbeitgeber in die Unmöglichkeit versetzt, die ihm obliegenden Förmlichkeiten
zu beobachten, ihn von jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit entlastet.
Es stand somit im Belieben jeder theoretisch dem Gesetz unterworfenen
Person, selbst zu entscheiden, ob sie dies auch praktisch sein wolle. Da ferner
der zweite Teil des oben angeführten Art. 23 nur eine „facultas solutionis‘“
(Befugnis zur Zahlung) ergibt, brachte das Versagen des Beschäftigten auch die
Verpflichtung des Arbeitgebers zu Falle. Der Lohnabzug stand zwar im Gesetz,
On in einer Form, die der Auslegung zuviel Spielraum liess, und die beiden
ahlungsverpflichtungen, die des Beschäftigten und die des Unternehmers, waren
Nicht eng genug miteinander verbunden, um eine Person allein für die Beitrags-Zahlung
verantwortlich zu machen.