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DRITTER TEIL
richt und Monatsberichte über die Massnahmen des Direktors für den Dienst
der sozialen Angelegenheiten vorlegen. Die Register sind in vorgeschriebener
Form zu führen.
In Lettland wird die Kontrolle durch die Beamten der Arbeitsinspektion
ausgeübt.
Diese Beamten können Untersuchungen anstellen über die Fonds der
Kasse sowie über ihre Massnahmen, ihr Rechnungswesen und die Erstattung
ihrer Verwaltungsberichte. .
Sie sind berechtigt, von der Verwaltung zu fordern, dass sie ihnen in den
vom Ministerium der sozialen Fürsorge vorgeschriebenen Fristen und
Formen Rechnungsübersichten liefert sowie ferner Nachweisungen über
die Kassenmitglieder, über Gesundheitszustand und Sterblichkeit, über die
eingezogenen Beiträge nebst Zuschlägen und über die von der Kasse gewähr-
ben Sach- und Geldleistungen.
Jeder von einem Beamten der Arbeitsinspektion erstattete Unter-
suchungsbericht muss dem Ministerium für soziale Fürsorge zur Prüfung
vorgelegt werden.
In Litauen ist die allgemeine Kontrolle der Versicherungsanstalten und
ihrer finanziellen. Sicherheit von der durch das Gesetz vom 23. März 1926
errichteten oberen Behörde für die Sozialversicherung auszuüben.
In Luxemburg unterstehen alle sozialen Versicherunganstalten der
Yberaufsicht der Regierung, die sich auf die Beobachtung der gesetzlichen
und satzungsmässigen. Vorschriften erstreckt. Die Regierung kann jederzeit
die Geschäftsführung der Versicherunganstalten prüfen oder prüfen lassen.
Die Mitglieder der Vorstände und der sonstigen Organe der Anstalt sind
verpflichtet, ihre Bücher, Belege, Wertpapiere und Barbestände nebst
Unterlagen, die auf den. Inhalt der Bücher, auf die Festsetzung von Pen-
sionen, Unterstützungen usw. bezüglichen Urkunden vorzulegen und
alle sonstigen Mitteilungen zu machen, welche die Regierung zur Ausübung
ı:hres Aufsichtsrechtes für erforderlich erachtet,
In Norwegen hat jede Kasse sobald wie möglich und spätestens vor dem
Ablauf des Februars dem Kontrolleur die Rechnung des vorausgehenden
Jahres vorzulegen.
Der Kassenausschuss überreicht vor Ende April die richtig befundenen
Rechnungen der Gemeindebehörde, die daraufhin ihren Bericht erstattet.
Sobald die Rechnungen bestätigt worden sind, hat die Kasse einen
Auszug daraus der staatlichen Versicherungsbehörde vorzulegen, ebenso
gleichzeitig die statistischen Ergebnisse, die nach dem von dieser Behörde
aufgestellten Muster. darzulegen sind; vier Wochen lang muss eine
handschriftlich oder im Druck hergestellte Abschrift des Rechnungsauszugs
an einer Stelle niedergelegt werden. wo das Publikum davon Kenntnis
aehmen kann.
Bezüglich der anerkannten Privatkassen oder Gemeindekrankenkassen
sieht das Gesetz eine strengere Kontrolle vor. Der Auszug aus der Rechnung
des verflossenen Jahres muss von der Erklärung eines öffentlichen Beamten
oder des Gemeindevorstandes der beteiligten Örtlichkeit begleitet sein,
die bescheinigt, dass der Betrag der Sparkasseneinlagen und gegebenen-
falls der in dem Auszug angegebenen Wertpapiere richtig und ordnungs-
mässig angegeben ist.
Die Versicherungsbehörde kann, wenn sie nach der Prüfung der ihr
von den anerkannten Privatkassen oder den gemeindlichen Krankenkassen
eingesandten. Papiere der Meinung ist, dass die Kasse unter Bedingungen
arbeitet, die ihren Mitgliedern keine ausreichende Bürgschaft bieten, ver-
langen, dass den festgestellten Mängeln abgeholfen wird, nachdem die
Frage der Hauptversammlung unterbreitet worden war.
Die zentrale Leitung der Bezirkskrankenkassen und der anerkannten
Kassen wird durch die staatliche Versicherungsbehörde ausgeübt. Die
Kassen sind verpflichtet, sich der Kontrolle dieser Behörde zu unterwerfen.
In Österreich sind die Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen
Fristen und Formen Übersichten über ihre Mitglieder, über Krankheits-