Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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DRITTER TEIL 
richt und Monatsberichte über die Massnahmen des Direktors für den Dienst 
der sozialen Angelegenheiten vorlegen. Die Register sind in vorgeschriebener 
Form zu führen. 
In Lettland wird die Kontrolle durch die Beamten der Arbeitsinspektion 
ausgeübt. 
Diese Beamten können Untersuchungen anstellen über die Fonds der 
Kasse sowie über ihre Massnahmen, ihr Rechnungswesen und die Erstattung 
ihrer Verwaltungsberichte. . 
Sie sind berechtigt, von der Verwaltung zu fordern, dass sie ihnen in den 
vom Ministerium der sozialen Fürsorge vorgeschriebenen Fristen und 
Formen Rechnungsübersichten liefert sowie ferner Nachweisungen über 
die Kassenmitglieder, über Gesundheitszustand und Sterblichkeit, über die 
eingezogenen Beiträge nebst Zuschlägen und über die von der Kasse gewähr- 
ben Sach- und Geldleistungen. 
Jeder von einem Beamten der Arbeitsinspektion erstattete Unter- 
suchungsbericht muss dem Ministerium für soziale Fürsorge zur Prüfung 
vorgelegt werden. 
In Litauen ist die allgemeine Kontrolle der Versicherungsanstalten und 
ihrer finanziellen. Sicherheit von der durch das Gesetz vom 23. März 1926 
errichteten oberen Behörde für die Sozialversicherung auszuüben. 
In Luxemburg unterstehen alle sozialen Versicherunganstalten der 
Yberaufsicht der Regierung, die sich auf die Beobachtung der gesetzlichen 
und satzungsmässigen. Vorschriften erstreckt. Die Regierung kann jederzeit 
die Geschäftsführung der Versicherunganstalten prüfen oder prüfen lassen. 
Die Mitglieder der Vorstände und der sonstigen Organe der Anstalt sind 
verpflichtet, ihre Bücher, Belege, Wertpapiere und Barbestände nebst 
Unterlagen, die auf den. Inhalt der Bücher, auf die Festsetzung von Pen- 
sionen, Unterstützungen usw. bezüglichen Urkunden vorzulegen und 
alle sonstigen Mitteilungen zu machen, welche die Regierung zur Ausübung 
ı:hres Aufsichtsrechtes für erforderlich erachtet, 
In Norwegen hat jede Kasse sobald wie möglich und spätestens vor dem 
Ablauf des Februars dem Kontrolleur die Rechnung des vorausgehenden 
Jahres vorzulegen. 
Der Kassenausschuss überreicht vor Ende April die richtig befundenen 
Rechnungen der Gemeindebehörde, die daraufhin ihren Bericht erstattet. 
Sobald die Rechnungen bestätigt worden sind, hat die Kasse einen 
Auszug daraus der staatlichen Versicherungsbehörde vorzulegen, ebenso 
gleichzeitig die statistischen Ergebnisse, die nach dem von dieser Behörde 
aufgestellten Muster. darzulegen sind; vier Wochen lang muss eine 
handschriftlich oder im Druck hergestellte Abschrift des Rechnungsauszugs 
an einer Stelle niedergelegt werden. wo das Publikum davon Kenntnis 
aehmen kann. 
Bezüglich der anerkannten Privatkassen oder Gemeindekrankenkassen 
sieht das Gesetz eine strengere Kontrolle vor. Der Auszug aus der Rechnung 
des verflossenen Jahres muss von der Erklärung eines öffentlichen Beamten 
oder des Gemeindevorstandes der beteiligten Örtlichkeit begleitet sein, 
die bescheinigt, dass der Betrag der Sparkasseneinlagen und gegebenen- 
falls der in dem Auszug angegebenen Wertpapiere richtig und ordnungs- 
mässig angegeben ist. 
Die Versicherungsbehörde kann, wenn sie nach der Prüfung der ihr 
von den anerkannten Privatkassen oder den gemeindlichen Krankenkassen 
eingesandten. Papiere der Meinung ist, dass die Kasse unter Bedingungen 
arbeitet, die ihren Mitgliedern keine ausreichende Bürgschaft bieten, ver- 
langen, dass den festgestellten Mängeln abgeholfen wird, nachdem die 
Frage der Hauptversammlung unterbreitet worden war. 
Die zentrale Leitung der Bezirkskrankenkassen und der anerkannten 
Kassen wird durch die staatliche Versicherungsbehörde ausgeübt. Die 
Kassen sind verpflichtet, sich der Kontrolle dieser Behörde zu unterwerfen. 
In Österreich sind die Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen 
Fristen und Formen Übersichten über ihre Mitglieder, über Krankheits-
	        
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