VIERTER TEIL
Die Bildung der Gemeinschaften kann der Beginnkraft der
Mitglieder überlassen oder von den Behörden in die Wege geleitet
werden. Es kann eine bezirkliche oder eine berufliche Gliederung
durch Gesetz erfolgen, es kann aber auch den in Betracht kom-
menden Personen die Wahl der Gliederung überlassen werden.
In gleicher Weise kann den Versicherten der Beitritt zu be-
stimmten Anstalten vorgeschrieben werden oder die Wahl zwischen
verschiedenen. Trägern freigestellt bleiben.
Die Verwaltung der Pflichtversicherung kann von den
Behörden selbst übernommen werden. Sie kann aber auch Orga-
nen. der Selbstverwaltung, in welche Arbeitgeber, Versicherte
und mitunter auch Vertreter der Behörden berufen sind, übertragen
oder endlich vollkommen den Versicherten überlassen werden.
Verwaltet der Staat nicht selber die Versicherung, so trifft
er die zur Wahrung der Interessen. von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern. notwendigen Massnahmen. Er behält sich das Recht
vor, Versicherungsträger als gesetzliche anzuerkennen und sie
seiner Aufsicht zu unterstellen.
Alle diese Probleme und die von den Gesetzgebungen der einzel-
nen Staaten befolgten Lösungen werden in folgenden drei
Kapiteln behandelt :
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Kampitel 1. Die Bildung der Gefahrengemeinschaft und der Bei-
tritt der Versicherten.
Kapitel 2. Die Versicherungsträger.
Kamitel 3. Die Staatsaufsicht.