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auch räumlich eng miteinander verbunden sind. So hat auch
ein berufsgenossenschaftlicher Träger eine räumliche Grundlage,
obzwar die Berufszugehörigkeit für die Bildung des Versicherungs-
trägers den wesentlichen Gesichtspunkt bildet.
Die Zusammenfassung von Versicherten desselben oder ver-
wandter Berufe bietet Vorteile infolge der gleichen Natur des
Wagnisses, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Versicherten
und der einträchtigen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern
and Versicherten.
Die Mitglieder einer Innungskrankenkasse oder einer Gewerk-
schaftskasse sind im gleichen Masse dem Einfluss ihres Berufes
auf den Gesundheitszustand ausgesetzt. Auch die Angehörigen
einer Betriebskrankenkasse arbeiten trotz verschiedener Tätigkeit
unter gleichen Arbeitsbedingungen, die auf die Krankheitshäu-
figkeit von Einfluss sind. Hier können die Beiträge verhältnismässig
leicht den Bedürfnissen der Versicherung angepasst werden.
Die Interessengemeinschaft der dem gleichen Berufe oder
Betrieb angehörigen Arbeitnehmer trägt zur Bildung der Solidarität
bei. Die Solidarität vermag günstig zu sein und Schädigungen
des Versicherungsträgers durch Vortäuschung von Krankheiten
entgegenzuwirken, namentlich wenn die räumliche Grundlage der
Kasse eng begrenzt ist. Auch kann bei auf berufsgenossenschaft-
licher Grundlage beruhenden Trägern verhältnismässig leicht eine
zweckmässige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern gleichartiger
Betriebe und zwischen Arbeitgebern und Versicherten Platz
greifen.
Andererseits dürfen gegen die berufliche Gliederung der Ver-
sicherten erhobene Einwendungen nicht verschwiegen werden.
Die Unstetigkeit des Wirtschaftslebens kann eine auf beruflicher
Grundlage beruhende Kasse gefährden. Eine Wirtschaftskrise
kann der Kasse verhängnisvoll werden. Beschäftigungslosigkeit
oder Kurzarbeit führen zu einer Verringerung der Versicherten
zahl, zu einer Herabsetzung der Beitragseinnahmen und erschüt-
tern, somit die Grundlagen der Kasse,
Zwei weitere Einwendungen wurden gegen die Betriebskranken-
kassen ins Treffen geführt. Es wurde geltend gemacht, z. B. von
den bezirklichen Trägern, dass die Betriebskrankenkassen unter
bestimmten Verhältnissen zum Nachteil anderer Versicherungs-
träger wirken. In kleineren Industrieorten ziehen die Betriebs-
krankenkassen einen erheblichen Bruchteil von Versicherungs-
pflichtigen an sich, so dass die bezirklichen Kassen in ihrem Bestand
gefährdet sein können. Ferner wird, namentlich von Arbeitnehmer-