Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

616 VIERTER TEIL 
auch räumlich eng miteinander verbunden sind. So hat auch 
ein berufsgenossenschaftlicher Träger eine räumliche Grundlage, 
obzwar die Berufszugehörigkeit für die Bildung des Versicherungs- 
trägers den wesentlichen Gesichtspunkt bildet. 
Die Zusammenfassung von Versicherten desselben oder ver- 
wandter Berufe bietet Vorteile infolge der gleichen Natur des 
Wagnisses, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Versicherten 
und der einträchtigen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern 
and Versicherten. 
Die Mitglieder einer Innungskrankenkasse oder einer Gewerk- 
schaftskasse sind im gleichen Masse dem Einfluss ihres Berufes 
auf den Gesundheitszustand ausgesetzt. Auch die Angehörigen 
einer Betriebskrankenkasse arbeiten trotz verschiedener Tätigkeit 
unter gleichen Arbeitsbedingungen, die auf die Krankheitshäu- 
figkeit von Einfluss sind. Hier können die Beiträge verhältnismässig 
leicht den Bedürfnissen der Versicherung angepasst werden. 
Die Interessengemeinschaft der dem gleichen Berufe oder 
Betrieb angehörigen Arbeitnehmer trägt zur Bildung der Solidarität 
bei. Die Solidarität vermag günstig zu sein und Schädigungen 
des Versicherungsträgers durch Vortäuschung von Krankheiten 
entgegenzuwirken, namentlich wenn die räumliche Grundlage der 
Kasse eng begrenzt ist. Auch kann bei auf berufsgenossenschaft- 
licher Grundlage beruhenden Trägern verhältnismässig leicht eine 
zweckmässige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern gleichartiger 
Betriebe und zwischen Arbeitgebern und Versicherten Platz 
greifen. 
Andererseits dürfen gegen die berufliche Gliederung der Ver- 
sicherten erhobene Einwendungen nicht verschwiegen werden. 
Die Unstetigkeit des Wirtschaftslebens kann eine auf beruflicher 
Grundlage beruhende Kasse gefährden. Eine Wirtschaftskrise 
kann der Kasse verhängnisvoll werden. Beschäftigungslosigkeit 
oder Kurzarbeit führen zu einer Verringerung der Versicherten 
zahl, zu einer Herabsetzung der Beitragseinnahmen und erschüt- 
tern, somit die Grundlagen der Kasse, 
Zwei weitere Einwendungen wurden gegen die Betriebskranken- 
kassen ins Treffen geführt. Es wurde geltend gemacht, z. B. von 
den bezirklichen Trägern, dass die Betriebskrankenkassen unter 
bestimmten Verhältnissen zum Nachteil anderer Versicherungs- 
träger wirken. In kleineren Industrieorten ziehen die Betriebs- 
krankenkassen einen erheblichen Bruchteil von Versicherungs- 
pflichtigen an sich, so dass die bezirklichen Kassen in ihrem Bestand 
gefährdet sein können. Ferner wird, namentlich von Arbeitnehmer-
	        
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