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VIERTER TEIL
TSCHECHOSLOWAKEI
Das Gesetz vom 9. Oktober 1924 sieht als Hauptträger Bezirkskranken-
versicherungsanstalten, ferner auch landwirtschaftliche Krankenversiche-
rungsanstalten, Betriebs-, Genossenschafts- und Vereinskrankenversiche-
rungsanstalten vor. Es bestehen demnach :
l. Bezirkskrankenversicherungsanstalten, die grundsätzlich in den
Orten errichtet werden, wo eine politische Behörde erster Instanz ihren
Sitz hat ; neben den Bezirksversicherungsanstalten. werden landwirtschaft-
liche Krankenversicherungsanstalten errichtet ;
2. Betriebskrankenversicherungsanstalten und Genossenschaftsversiche-
rungsanstalten, die am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 Mitglieder gezählt
haben ;
8. Vereinskrankenversicherungsanstalten, in welche eine nach den
Bestimmungen des Vereinsgesetzes errichtete Vereinskrankenkasse umge-
wandelt wird, wenn sie am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 für den Krank-
heitsfall versicherungspflichtige Mitglieder zählte ;
4. Distriktskassen für den Bergbau. Sie bestehen für den Bereich jedes
Bergamts auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1922 über die Bergarbeiter-
versicherung. Es sind das Körperschaften, denen hinsichtlich der Kranken-
versicherung die Selbstverwaltung zusteht und die als örtliche Unter-
stellen der Zentralversicherungsanstalt der Bergleute tätig sind.
Das tschechoslowakische Gesetz lässt den Versicherten hinsichtlich der
Wahl des Versicherungsträgers eine gewisse Freiheit. Wie in Deutschland
kann sich jeder Versicherungspflichtige einer Vereinskasse anschliessen,
sofern er nicht in einem Betriebe beschäftigt ist, für den eine Betriebs-
krankenkasse besteht. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so
wird er Mitglied der Bezirkskrankenversicherungsanstalt.
Der Beitritt zu einer Vereinskrankenversicherungsanstalt befreit den
Versicherungspflichtigen von der Beitrittspflicht zur zuständigen Bezirks-
oder landwirtschaftlichen oder Betriebskrankenversicherungsanstalt ($ 28
und 29).
Eine registrierte Hilfskasse, die am 1. Januar 1924 ausschliesslich
Personen versichert hatte, welche dem Gesetz über die Pensionsversicherung
der Privatangestellten unterworfen sind, kann in Tätigkeit bleiben, wenn
sie am 1. Januar 1924 wenigstens 2.000 für den Krankheitsfall versiche-
rungspflichtige Mitglieder hatte. Bei diesen Kassen können aber solche
Personen nicht versichert sein, auf welche die Pensionsversicherungspflicht
durch das Gesetz vom 5. Februar 1920 erweiter wurde ($ 29, Abs. 2).
Die Versicherung bei einer Vereinskrankenversicherungsanstalt oder
einer registrierten Hilfsversicherungsanstalt erfordert die Zustimmung des
Versicherten ($ 30).
Ist der Versicherungspflichtige bei einer Vereinsversicherungsanstalt
oder bei einer registrierten. Hilfsversicherungsanstalt nicht versichert und
besteht in seinem Betriebe eine Betriebskrankenversicherungsanstalt, so
ist er bei dieser versichert ($ 26, Abs. 1). Ist der Versicherungspflichtige
bei einem Zwangsmitglied einer Gewerbegenossenschaft beschäftigt, SO
gehört er der Genossenschaftskrankenversicherungsanstalt an ($ 27). Bel
der Bezirkskrankenversicherungsanstalt sind jene Arneitnehmer versichert,
welche im Sprengel der Anstalt arbeiten oder Dienste verrichten und keiner
anderen Kassenart angeschlossen sind ($ 24, Abs. 1).
UNGARN
Der Aufbau der Versicherung ist grundsätzlich territorial. Indessen
sind auch berufliche und Vereinskrankenkassen vorhanden. Das ung&-
rische System, wie es seit dem Gesetz von 1907 besteht, zeigt das Streben
nach Vereinheitlichung und zwar unter einem doppelten Gesichtspunkt.