Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER ; 661 
entbehrt, Grossbritannien besondere Einrichtungen für die 
Verwaltung derjenigen Beiträge ins Leben gerufen, welche von 
keinem Versicherungsträger angeschlossenen Versicherungspflich- 
tigen entrichtet werden. Auch bei den auf beruflicher Grundlage 
beruhenden Versicherungssystemen greift die Staatsgewalt ein, 
wenn die Kassen nicht rechtzeitig errichtet werden. In den Staaten 
endlich, wo verschiedene Arten von Versicherungsträgern neben- 
einander bestehen und bedingter Kassenzwang herrscht, werden 
von Amts wegen Gebietskassen zur Erfassung von Versicherungs- 
pflichtigen gebildet, die beruflichen oder Vereinskassen nicht 
angeschlossen sind. 
Wo die Durchführung der Versicherung Versicherungsträgern 
anvertraut wird, die bereits vor der Einführung der Versicherungs- 
pflicht bestanden, tritt die Staatsinitiative hinsichtlich der Errich- 
tung von Versicherungsträgern natürlich in den Hintergrund. 
Sie gewinnt Bedeutung nur da, wo neue Einrichtungen (Genossen- 
schafts-, Berufs-, Bezirkskassen) für sich allein oder zusammen 
mit bereits bestehenden Organisationen die Krankenversiche- 
rung durchführen. sollen. 
Die Errichtung neuer Vereinskassen wird durchweg den 
Beteiligten selbst überlassen. Der Staat greift nur ein, indem 
er diesen Kassen gegebenenfalls seine Anerkennung oder Genehmi- 
gung erteilt, 
Die Errichtung von berufiichen Kassen (Betriebskrankenkassen, 
Innungskrankenkassen). ist entweder Sache der Versicherten 
(Estland, Lettland) oder der Arbeitgeber (Deutschland, Griechen- 
land, Japan, Österreich, Ungarn). Die letzteren haben den Arbeit- 
nehmern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Japan) oder 
bedürfen hierzu der Zustimmung des Betriebsrates (Deutschland). 
Bei den Versicherungssystemen für besondere Berufe obliegt die 
Errichtung der Kassen im allgemeinen den Behörden (Knapp- 
schaftsversicherung in Deutschland und in der Tschechoslowakei, 
Versicherung der Seeleute in Frankreich und Belgien). Die Auf- 
sichtsbehörden greifen. ein, wenn Kassenzwang besteht (Estland, 
Lettland, Japan) und der Arbeitgeber selbst innerhalb der vor- 
geschriebenen Frist Schritte zur Errichtung der Kasse nicht unter- 
nommen hat, 
Die Gebietskrankenkassen werden im allgemeinen von den 
Zentralbehörden oder in deren Auftrag errichtet (Oberversicherungs- 
amt in Ungarn und Litauen, Ministerium für Arbeit und Sozial- 
fürsorge in Polen, Zentralsozialversicherungsanstalt in der Tsche- 
choslowakei). Mitunter liegt die Aufgabe auch Gebietskörper-
	        
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