Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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einen allrussischen Sozialversicherungsfonds, Dieser wurde gespeist 
aus den Beiträgen der privaten und staatlichen Unternehmungen 
sowie der selbständigen Arbeiter. Seine Verwaltung erfolgte 
durch das Volkskommissariat für Arbeit und zwar durch die Sektion 
für Sozialhilfe und Arbeiterschutz und deren örtliche Unterbehörden. 
Vom. 28. Februar 1919 ab wurde indes die örtliche Verwaltung 
Körperschaften übertragen, welche von den örtlichen Berufs- 
verbänden gewählt wurden. Zu jenem Zeitpunkt verfolgte die 
Sowjetregierung systematisch die Politik der Verstaatlichung von 
Industrie und Handel. Demgemäss änderte das Dekret vom 
17. April 1919 die finanziellen und administrativen Bestimmungen 
des Gesetzes vom 31. Oktober 1918 ab, beseitigte die Verpflichtung 
der Unternehmungen, an den allrussischen Versicherungsfonds 
Beiträge zu leisten und schuf eine ausschliesslich aus Staate- 
zuschüssen gespeiste Staatsbürgerversorgung. 
Gegenwärtig besitzt allein Bulgarien ein vom Staat verwaltetes 
allgemeines Versicherungssystem. Alle Arbeiter und Angestellten, 
welche in Bulgarien arbeiten, sind bei der Sozialversicherungs- 
kasse zu versichern. Die Verwaltung dieser Kasse ist dem 
Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit zugewiesen. Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer, welche Beiträge zu der Kasse leisten, 
sind somit von jeder unmittelbaren Teilnahme an der Verwaltung 
ausgeschlossen. 
In Japan wird die Versicherung nur zum Teil vom Staat un- 
mittelbar gehandhabt. 
Hinsichtlich der Versicherung einzelner Berufszweige darf hier 
an die Schweizer Militärversicherung erinnert werden, welche 
von der Eidgenossenschaft verwaltet wird!. 
Die Gründe für die bisher besprochene Regelung mögen ver- 
schieden sein. Jedenfalls zeigt die beschränkte Zahl der zu 
dieser Gruppe gehörenden Gesetze, dass der moderne Staat nur 
ausnahmsweise die öffentliche Verwaltung mit der obligatorischen 
Krankenversicherung selbst übernimmt. 
Welche Ursachen liegen dieser Haltung zugrunde ? 
Zunächst soll die Bildung eines neuen Behördenzweiges mit 
zahlreichen Angestellten unterbleiben ; man fürchtet, dass ein 
solcher behördlicher Apparat zu wenig Entschlusskraft entfalten 
und sich zu sehr von eingelebten Regeln beherrschen lassen würde. 
Hier liegt also die auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet oft 
anzutreffende Auffassung zugrunde, dass die staatliche Verwaltung 
1 Vgl. „Die Organisationsformen in der Sozialversicherung,‘“ von Dr. Hans 
Giorgio. Schweiz, Juristen-Zeitung vom 1]. März 1921.
	        
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