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einen allrussischen Sozialversicherungsfonds, Dieser wurde gespeist
aus den Beiträgen der privaten und staatlichen Unternehmungen
sowie der selbständigen Arbeiter. Seine Verwaltung erfolgte
durch das Volkskommissariat für Arbeit und zwar durch die Sektion
für Sozialhilfe und Arbeiterschutz und deren örtliche Unterbehörden.
Vom. 28. Februar 1919 ab wurde indes die örtliche Verwaltung
Körperschaften übertragen, welche von den örtlichen Berufs-
verbänden gewählt wurden. Zu jenem Zeitpunkt verfolgte die
Sowjetregierung systematisch die Politik der Verstaatlichung von
Industrie und Handel. Demgemäss änderte das Dekret vom
17. April 1919 die finanziellen und administrativen Bestimmungen
des Gesetzes vom 31. Oktober 1918 ab, beseitigte die Verpflichtung
der Unternehmungen, an den allrussischen Versicherungsfonds
Beiträge zu leisten und schuf eine ausschliesslich aus Staate-
zuschüssen gespeiste Staatsbürgerversorgung.
Gegenwärtig besitzt allein Bulgarien ein vom Staat verwaltetes
allgemeines Versicherungssystem. Alle Arbeiter und Angestellten,
welche in Bulgarien arbeiten, sind bei der Sozialversicherungs-
kasse zu versichern. Die Verwaltung dieser Kasse ist dem
Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit zugewiesen. Arbeit-
geber und Arbeitnehmer, welche Beiträge zu der Kasse leisten,
sind somit von jeder unmittelbaren Teilnahme an der Verwaltung
ausgeschlossen.
In Japan wird die Versicherung nur zum Teil vom Staat un-
mittelbar gehandhabt.
Hinsichtlich der Versicherung einzelner Berufszweige darf hier
an die Schweizer Militärversicherung erinnert werden, welche
von der Eidgenossenschaft verwaltet wird!.
Die Gründe für die bisher besprochene Regelung mögen ver-
schieden sein. Jedenfalls zeigt die beschränkte Zahl der zu
dieser Gruppe gehörenden Gesetze, dass der moderne Staat nur
ausnahmsweise die öffentliche Verwaltung mit der obligatorischen
Krankenversicherung selbst übernimmt.
Welche Ursachen liegen dieser Haltung zugrunde ?
Zunächst soll die Bildung eines neuen Behördenzweiges mit
zahlreichen Angestellten unterbleiben ; man fürchtet, dass ein
solcher behördlicher Apparat zu wenig Entschlusskraft entfalten
und sich zu sehr von eingelebten Regeln beherrschen lassen würde.
Hier liegt also die auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet oft
anzutreffende Auffassung zugrunde, dass die staatliche Verwaltung
1 Vgl. „Die Organisationsformen in der Sozialversicherung,‘“ von Dr. Hans
Giorgio. Schweiz, Juristen-Zeitung vom 1]. März 1921.