DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 711
Die Mitglieder des Überwachungsausschusses können an. den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. und dessen Mitglieder
an den Sitzungen des Überwachungsausschusses ($ 67).
Der Überwachungsausschuss ist berufen, die Beobachtung der Gesetze
und der Satzung sowie die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt
zu überwachen. Er prüft die Bücher sowie den Rechnungsabschluss und
erstattet der Delegiertenversammlung Bericht ($ 66, Abs. 1).
d) Verwalter
Die Zentralsozialversicherungsanstalt ernennt bei den Krankenver-
sicherungsanstalten, welche in den letzten drei Jahren durchschnittlich
2.000 versicherungspflichtige Mitglieder zählten, einen Verwalter, der
zugleich den Kassen- und Buchhaltungsdienst zu versehen hat. Für An-
stalten mit 2.000—5.000 Mitgliedern ernennt das Zentralamt neben dem
Verwalter einen weiteren Beamten. Für Kassen mit mehr als 5.000 ver-
sicherungspflichtigen Mitgliedern bestellt die Anstalt einen Direktor, einen
Kassierer und einen Buchhalter ($ 69, Abs. 1). Kassenbeamter kann nur
ain tschechoslowakischer Staatsbürger sein ($ 68, Abs. 1). Die von der
Zentralsozialversicherungsanstalt bestellten Beamten unterliegen ihrer Dis-
ziplinargewalt.
Der Verwalter ist der leitende Beamte der Anstalt. Ihm liegt die Leitung
des Dienstes ob. Er unterbreitet dem Vorstande einen Organisationsplan
und beantragt die Aufnahme bzw. Entlassung der Angestellten sowie die
anderen etwa notwendigen Massnahmen. Er nimmt mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Vorstandes, der Delegiertenversammlung und des
Überwachungssausschuses teil ($ 70, Abs. 3).
Die Zentralsozialversicherungsanstalt arbeitet nach Anhörung der
Organisationen der Bediensteten der Krankenversicherungsanstalten und
der Verbände der Krankenversicherungsanstalten eine Musterdienstordnung
für die Kassenangestellten aus. Diese Musterdienstordnung unterliegt der
Genehmigung des Ministers für Sozialfürsorge und des Finanzministers
(8 69, Abs. 4).
DıE VERSICHERUNG DER BERGARBEITER
Nach dem Gesetz vom 11. Juli 1922 betr. die Versicherung bei den
Bergwerksbruderladen wird für den Sprengel eines Revierbergamtes oder
für die benachbarten Sprengel mehrerer Ämter in der Regel eine Revier-
bruderlade errichtet. Die Zahl, die Sprengel und die Sitze der Revıerbruder-
(aden. werden im Verordnungswege bestimmt. Das Ministerium für öffent-
liche Arbeiten kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
4er einzelnen Reviere die Sprengel der Revierbruderladen nach Anhörung
lerselben ändern, teilen oder vereinigen und ihren Sitz verlegen ($ 27,
Abs. 2).
ie Revierbraderiaden führen als Krankenkassen selbständig die Ver-
sicherung für den Krankheitsfall durch ($ 29, Abs. 4). Die Revierbruder-
‚ade kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein:
zehen, vor Gericht klagen und verklagt werden ($ 29, Abs. 1).
Organe der Revierbruderladen. sind : die Generalversammlung, der
Vorstand, der Überwachungsausschuss,
a) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und
zus Vertretern. der Arbeitgeber. Die Zahl der Delegierten der Mitglieder
muss wenigstens 30 betragen; die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber ist
zleich der Hälfte der Zahl der Delegierten der Mitglieder, Die Amtsdauer
dieser Delegierten und Vertreter beträgt 3 Jahre ($ 32, Abs. 1).
__ Die Generalversammlung ist zuständig zur Wahl der Mitglieder des
Vorstandes und des Überwachungsausschusses, zur Wahl der Beisitzer
des Schiedsgerichts, zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Ab-
änderung, zur Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und
über die Verfolgung von Ansprüchen, die gegen Mitglieder des Vorstandes
U des Überwachungsausschusses aus deren Amtsführung erwachsen
and ($ 34}.