DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 713
Nr. 9210 von 1923 übertrug der Kasse der Wasserverkehrs-Union die Kran-
zenversicherung in der Flusschiffahrt.
An der Verwaltung der Landeskasse nehmen Versicherte und Arbeit-
zeber teil (Art. 103). Nach dem ungarischen Gesetz galten weder die Landes-
xasse noch ihre Unterstellen, die Bezirks- und Betriebskrankenkassen, als
Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Kassen sind daher
von. Steuern und Abgaben, insbesondere von der Grundsteuer, von der
Steuer auf den Gewinn aus persönlicher Arbeit, von der Kapitalertrags-
ınd Warensteuer, von den Zuschlägen zur allgemeinen Einkommensteuer,
and staatlichen Steuerzuschlägen befreit (Art. 203) und geniessen im
ibrigen im Verkehr mit den Behörden Portofreiheit (Art. 204.) .
DIE LANDESVERSICHERUNGSKASSE
Sie hat die Krankenversicherung auf Grundlage der Gegenseitigkeit
Jurchzuführen, die verhältnismässige Beteiligung der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an den Lasten zu bewirken, die Beiträge nach Massgabe
Jes bezirklichen bzw. örtlichen Bedarfs festzusetzen, einheitliche Regeln
für die Gewährung der Leistungen zu erlassen, die Arzte zu ernennen,
Verträge über die Lieferung von Heilmitteln abzuschliessen, Krankenhäuser,
Sanatorien, Genesungsheime bereitzustellen und einen Reservefonds zu
srrichten, der den Krankenkassen in ausserordentlichen Fällen zur Stütze
Jienen soll (Art. 100). N
Organe sind : Die Hauptversammlung, die Direktion und der Über-
wachungsausschuss (Art. 103).
a) Die Hauptversammlung
Sie besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Bezirkskrankenkassen,
lie von der Hauptversammlung dieser Kassen in getrennter Wahl von den
Arheitgeber- und Arbeitnehmergruppen. in gleicher Zahl gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, für die
Bestimmung der Lohnklassen, und der im Krankheitsfall zu gewährenden
Leistungen, für die Abgabe einer Ausserung über Erhöhung oder . Vermin-
derung des Beitragssatzes, für die Beschlussfassung über Erhöhung
und Verwendung des Reservefonds sowie für die Beschlussfassung über
Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen. Sie kann im
übrigen in allen die Gesundheit der Versicherten berührenden oder die
Anlage eines grösseren Kapitalbetrages erfordernden. Angelegenheiten
antscheiden (Art. 104).
b) Die Direktion
Die Direktion besteht aus ordentlichen und stellvertretenden Mit-
zliedern. Ihre Zahl wird durch die Satzung bestimmt. Sie werden durch
lie Hauptversammlung im Verhältnis zur Zahl der Delegierten der Bezirks-
and Betriebskrankenkassen gewählt. Die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wählen die Mitglieder der Direktion aus ihrer Mitte.
Beide Gruppen müssen in der Direktion in gleicher Stärke vertreten. sein
(Art. 106, Abs. 1).
ec) Der Überwachungsausschuss
Der Überwachungsausschuss wird von. der Hauptversammlung ernannt,
and. zwar je zur Hälfte von den Arbeitgeber und Arbeitnehmerdelegierten
in, getrennter Abstimmung (Art. 107).
Durch. die Verordnung Nr. 4790 von 1917 wurde die Selbstverwaltung
der Landeskasse vorübergehend aufgehoben. Eine Hauptversammlung
wurde seit 1. Januar 1918 nicht mehr abgehalten. Die Verordnung
Nr. XXI der Revolutionsregierung beseitigte die Beteiligung der
Arbeitgeber an der Verwaltung. Die Verordnung Nr. 3679 von 1919 hat
indessen. die Arbeitgeber, welche bei der Landeskasse oder beim Ver-
sicherungsgericht tätig gewesen waren, mit Wirkung vom 21. März 1919
wieder in ihre Ämter eingesetzt.
Die Verordnung Nr. 104065 vom 6. Dezember 1919 hat dann die Selbst-
verwaltung der Landeskasse aufs neue aufgehoben. Sie stützte sich