Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL

auf Art. 173 des Gesetzes, welcher das Hauptversicherungsamt
ermächtigt, Organe der Selbstverwaltung aufzulösen, die Neuwahl ihrer
Mitglieder zu untersagen, und die Kasse auf ihre eigenen Kosten durch
oehördliche Vertreter verwalten zu lassen, sofern die Organe der
Selbstverwaltung dem Gesetz oder den Versicherungsinteressen zuwiderlaufen
 oder ihre Massnahmen mit dem Versicherungszweck nicht im
Ainklane sind.

DıE BEZIRKES- UND BETRIEBSKRANKENKASSEN

Die Bezirkskasse ist das örtliche Organ der Krankenversicherung.
Sie überwacht den ordnungsmässigen Vollzug der gesetzlichen Meldungen
durch den Arbeitgeber, führt eine Liste der Versicherungspflichtigen und
der freiwillig Versicherten, sorgt für die Berechnung und Einziehung der
Beiträge, zahlt die Barunterstützungen aus, organisiert die Krankenhilfe
 und weist die Kranken gegebenenfalls in ein Krankenhaus ein
(Art. 118, Abs, 1).
Organe der Bezirkskassen sind die Hauptversammlung, die Direktion
and der Überwachungsausschuss.
Die Hauptversammlung besteht aus Versicherten- und Arbeitgeberdelegierten.
 Diese werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und
den Versicherten in getrennter Wahl aus ihrer Mitte gewählt.
Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Direktion
 und des Überwachungsausschusses. Auch diese Mitglieder müssen
zur Hälfte den Arbeitgeberdelegierten, zur Hälfte den Versichertendelezierten
 der Hauptversammlung entnommen werden. Die Direktion erledigt
alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Satzung der Hauptversammlung
vorbehalten sind (Art. 125—127 ).
Die Verhältnisse bei den Betriebskrankenkassen sind in derselben
Weise geregelt. Ihre Satzung kann jedoch den ständigen. Vorsitz in der
Direktion dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter zusichern (Art. 144).
Der Arbeitgeber haftet mit seinem Vermögen für den Betrieb der
Krankenkasse. Reichen die Kassenmittel zur Deckung der laufenden
Ausgaben nicht aus, so hat der Arbeitgeber den Fehlbetrag unverzinslich
vorzuschiessen. Der Vorschuss wird ihm von der Landeskasse erstattet.
"Art. 146). .
Die N Verhältnisse der Kassenangestellten sind durch die Satzung zu regeln
‘Art. 109 und 130}.

DIE VERWALTUNGSKOSTEN

Die Höhe der Verwaltungskosten auf den Kopf des Versicherten und
ler Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamteinnahmen in den Jahren
1913—-1914 und 1919—1924 ist in den folgenden Tabellen ersichtlich
yemacht :

/ERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN NACH KASSENARTEN
{in Kronen)

Jahr

1913
1914
1919
‚920
921
‚922
1923
1924

Sämtliche
Kassen

Bezirkscranken-



4,48 5,31
4,97 5,95
35 36
49 51 ;
91 101 |
292 329 ;
3.375 3.784
33,724 2A A292

Betriebs-<ranken-



0,02
0,03
D |
9,08
d
0,24
5,62
30.66

Vereinszranken-



Yranz-Joseph-



5,83
5,70 |
51 40
8,51 123
194 116
564 413
— 4.142
31.043 40.814
            
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