Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL 
Marinekasse, in der Versicherung der Berg- und Seeleute in Frank- 
reich, in der allgemeinen, Versicherung in Bulgarien, Ungarn und 
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen der Fall. 
Die Gesetzgebung folgender Staaten sieht Kassenverbände vor : 
Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbri- 
tannien, Irischer Freistaat, Italien (neue Provinzen), Lettland, 
Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechoslowakei. 
Die Kassenverbände haben folgende Aufgaben : 
L. Überwachung der Kassentätigkeit (Polen) und Anstellung 
zemeinsamer Beamter und Kontrollorgane (Österreich). 
2, Überwachung der Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grund- 
sätzen. (Deutschland). 
3. Überwachung der Kranken nach einheitlichen Grundsätzen 
(Deutschland, Luxemburg, Österreich, Tschechoslowakei) und Ein- 
leitung von Massnahmen zur Krankheitsverhütung (Estland, 
Lettland, Österreich, Polen). 
4. Tragung eines gewissen Teiles der Leistungen (Deutschland, 
wo die Kassenverbände gewisse Versicherungsleistungen bis zur 
Hälfte, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur vollen Höhe 
ibernehmen können). 
5. Errichtung eines gemeinsamen Reservefonds (Grossbritannien) 
bzw. Hilfeleistungen an gefährdete Kassen (Polen). 
6. Errichtung und Betrieb von Heilanstalten, Krankenhäusern, 
Genesungsheimen (Deutschland, Estland, Lettland, Luxemburg, 
Österreich, Polen, Tschechoslowakei). 
7. Abschluss von Verträgen mit Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, 
Krankenhäusern, Lieferanten von Heilmitteln (Deutschland, Lett- 
and, Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechoslowakei) und 
Belieferung der Kranken mit Arznei und sonstigen Heilmitteln 
(Österreich und Tschechoslowakei). 
8. Anstellung von Angestellten und Beamten (Deutschland, 
Luxemburg). 
9. Besorgung der Statistik (Estland, Lettland, Österreich, 
Polen. Tschechoslowakei). 
DIE ORGANISATION DER KASSENVERBÄNDE 
Gewisse Gesetzgeber messen den Kassenverbänden grosse Be- 
deutung zu und machen demgemäss ihre Errichtung obligatorisch. 
In anderen Staaten steht der Beitritt zu einem Verband im Belieben 
der Kassen.
	        
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