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VIERTER TEIL
Marinekasse, in der Versicherung der Berg- und Seeleute in Frankreich,
in der allgemeinen, Versicherung in Bulgarien, Ungarn und
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen der Fall.
Die Gesetzgebung folgender Staaten sieht Kassenverbände vor :
Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien,
Irischer Freistaat, Italien (neue Provinzen), Lettland,
Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechoslowakei.
Die Kassenverbände haben folgende Aufgaben :
L. Überwachung der Kassentätigkeit (Polen) und Anstellung
zemeinsamer Beamter und Kontrollorgane (Österreich).
2, Überwachung der Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen.
(Deutschland).
3. Überwachung der Kranken nach einheitlichen Grundsätzen
(Deutschland, Luxemburg, Österreich, Tschechoslowakei) und Einleitung
von Massnahmen zur Krankheitsverhütung (Estland,
Lettland, Österreich, Polen).
4. Tragung eines gewissen Teiles der Leistungen (Deutschland,
wo die Kassenverbände gewisse Versicherungsleistungen bis zur
Hälfte, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur vollen Höhe
ibernehmen können).
5. Errichtung eines gemeinsamen Reservefonds (Grossbritannien)
bzw. Hilfeleistungen an gefährdete Kassen (Polen).
6. Errichtung und Betrieb von Heilanstalten, Krankenhäusern,
Genesungsheimen (Deutschland, Estland, Lettland, Luxemburg,
Österreich, Polen, Tschechoslowakei).
7. Abschluss von Verträgen mit Ärzten, Zahnärzten, Apothekern,
Krankenhäusern, Lieferanten von Heilmitteln (Deutschland, Lettand,
Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechoslowakei) und
Belieferung der Kranken mit Arznei und sonstigen Heilmitteln
(Österreich und Tschechoslowakei).
8. Anstellung von Angestellten und Beamten (Deutschland,
Luxemburg).
9. Besorgung der Statistik (Estland, Lettland, Österreich,
Polen. Tschechoslowakei).
DIE ORGANISATION DER KASSENVERBÄNDE
Gewisse Gesetzgeber messen den Kassenverbänden grosse Bedeutung
zu und machen demgemäss ihre Errichtung obligatorisch.
In anderen Staaten steht der Beitritt zu einem Verband im Belieben
der Kassen.