748 VIERTER TEIL
Das Bundesgesetz ermächtigt die Kantone, die Krankenversicherung
allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch zu erklären.
Sie gestattet ihnen die Errichtung öffentlicher Kassen, unter Berücksich-
‚igung der bereits bestehenden Krankenkassen. Sie können auch die Arbeit-
zeber verpflichten, für die Einzahlung der Beiträge ihrer in öffentlichen
Kassen. obligatorisch versicherten Arbeitnehmern zu sorgen. Die Kantone
können diese Befugnisse ihren Gemeinden übertragen (Art. 2). In den fünf
Kantonen bzw. Halbkantonen, welche von diesem Recht Gebrauch gemacht
naben, wird die Durchführung der Versicherungspflicht und der Betrieb
ler öffentlichen Kassen von den kantonalen bzw. gemeindlichen Behörden
überwacht, unbeschadet der dem Bundesamt für Sozialversicherung
nıstehenden Aufsichtsbefugnisse.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Dem Regierungsrat steht das Aufsichtsrecht über die Durchführung
der obligatorischen Versicherung wie über die öffentlichen Kassen zu,
Die von den Gemeinden getroffenen Anordnungen über Versicherungs-
pflicht, Beitragszahlung, Errichtung öffentlicher Kassen und die Verfassung
Jlieser Kassen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regie-
rungsrates und des Bundesrates. Etwa von den Kassen abgeschlossene
Verträge sind ebenfalls vom Regierungsrat zu genehmigen ($ 42 und 44
der Verordnung vom 30. Mai 1924).
Appenzell (Inner-Rhoden)
Die Überwachung der Versicherung ist Sache eines Sonderausschusses
Standeskommission). Diesem liegt die Genehmigung der Satzung der
jffentlichen Kassen und die Festsetzung des Tarifes für ärztliche Leistungen
ınd Arzneien ob (Art. 27-29 der Verordnung vom 29. November 20).
Basel-Stadt
Die öffentlichen Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt wird vom
Sanitätsdepartement geleitet, dem zu diesem Zweck eine Krankenkassen-
zommission. von 6 Mitglieder beigegeben ist. Die Kommission wird vom
Regierungsrat auf 3 Jahre gewählt. Präsident derselben ist von Amts wegen.
der Vorsteher des Sanitätsdepartements. In der Kommission sollen die
Versicherten durch 3 Mitglieder vertreten sein. Der Verwalter der Kasse
and der Physikus nehmen an der Kommission mit beratender Stimme teil.
Die Kommission. wirkt bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen,
Amtsordnungen, Verträgen und Tarifen und bei der Begutachtung wichtiger
Fragen, welche sich auf das Krankenkassenwesen beziehen sowie bei der
Wahl der Beamten und Angestellten mit. Die Kommission hat jährlich
einen Voranschlag auszuarbeiten und einen Rechnungsabschluss mit einem
Bericht über die Tätigkeit der öffentlichen Kasse vorzulegen ($ 26 des
Gesetzes vom 12. März 1914, ahgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober
1918 und 23. Februar 1922).
xt. Gallen
Die Leitung und Aufsicht der gemeindlichen Krankenkassen erfolgt
jurch die Gemeinderäte. Jeder Gemeinderat hat zu diesem Zweck einen
Ausschuss einzusetzen, dem Versichertenvertreter angehören müssen,
Dieser Ausschuss unterbreitet jährlich dem Gemeinderat eine Abrechnung.
Die geprüfte Jahresrechnung wird der Bürgerversammlung zur Genehmigung
vorgelegt (Art. 8 des Gesetzes betr. die obligatorische Krankenversicherung
und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914, abgeändert am 28. No-
vember 1919).