Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

768 ‘ FÜNFTER TEIL 
fährlichen Betrieben nicht der Versicherung unterworfen sind. 
Es lässt sich daher leicht begreifen, dass die Abschätzung des 
Grades der Gefährlichkeit einer Tätigkeit in einem bestimmten 
Unternehmen den Gegenstand von Erörterungen und Streitigkeiten 
bilden kann. Ist die Gefährlichkeit der Arbeit in einem Gewerbe- 
zweig in gebührender Weise festgestellt, sei es durch gesetzliche 
Vorschrift oder durch die Rechtsprechung, so kann der Unter- 
nehmer immer noch geltend machen, dass er Schutzmassnahmen 
in seinem Betriebe getroffen hat. Wie lassen sich da Meinungs- 
verschiedenheiten über den Wert und die Wirksamkeit dieser 
Schutzmassnahmen vermeiden ? 
Viel zahreicher sind die Streitigkeiten, die aus dem Arbeits- 
vertrag entspringen und sich insbesondere auf Art und Dauer 
ler Beschäftigung beziehen. Grundsätzlich sind nur die Lohn- 
arbeiter versicherungspflichtig, und es ist daher oft fraglich, wie 
die gesetzlichen Begriffe Heimarbeit, gelegentliche oder neben- 
berufliche Beschäftigung, Saisonarbeit, unständige Beschäftigung 
auszulegen sind. Streitigkeiten können sich auch aus Fest- 
stellungen der ‚Versicherungsträger über die Höhe des Lohnes 
oder Einkommens ergeben, die für die Versicherungspflicht 
les Arbeiters massgebend ist. 
Zu den Streitigkeiten über die Versicherungspflicht gesellen 
sich die Streitigkeiten über die Versicherungsberechtigung. In 
verschiedenen Krankenversicherungssystemen ist den früheren 
Pflichtversicherten oder gewissen Personengruppen (Familien- 
angehörigen des Versicherten, die kein Entgelt beziehen, Land- 
wirten, Pächtern, Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern) 
der freiwillige Beitritt zur Versicherung gestattet. Die freiwillige 
Versicherung steht nun grundsätzlich nur solchen Beschäftigten 
offen, deren Mittel eine gewisse Grenze nicht überschreiten 
und deren Gesundheitszustand ein befriedigender ist. Die Frage 
ihrer Zulassung zur Versicherung gibt demgemäss Anlass zu 
Streitigkeiten über das Wesen ihrer. Berufstätigkeit, über die 
Festsetzung ihres Arbeitsverdienstes oder ihres Einkommens 
sowie über die Folgerungen, die sich aus der ärztlichen Unter- 
suchung, der sie sich unterziehen müssen, ergeben, 
$ 2. — Beitragsstreitigkeiten 
Mit den . Streitigkeiten, die sich aus der Verpflichtung zur 
Beitragsentrichtung ergeben, wird häufiger der Arbeitgeber, ‘als 
der Versicherte. selbst. befasst. Fast alle Sozialversicherungs-
	        
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