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fährlichen Betrieben nicht der Versicherung unterworfen sind.
Es lässt sich daher leicht begreifen, dass die Abschätzung des
Grades der Gefährlichkeit einer Tätigkeit in einem bestimmten
Unternehmen den Gegenstand von Erörterungen und Streitigkeiten
bilden kann. Ist die Gefährlichkeit der Arbeit in einem Gewerbe-
zweig in gebührender Weise festgestellt, sei es durch gesetzliche
Vorschrift oder durch die Rechtsprechung, so kann der Unter-
nehmer immer noch geltend machen, dass er Schutzmassnahmen
in seinem Betriebe getroffen hat. Wie lassen sich da Meinungs-
verschiedenheiten über den Wert und die Wirksamkeit dieser
Schutzmassnahmen vermeiden ?
Viel zahreicher sind die Streitigkeiten, die aus dem Arbeits-
vertrag entspringen und sich insbesondere auf Art und Dauer
ler Beschäftigung beziehen. Grundsätzlich sind nur die Lohn-
arbeiter versicherungspflichtig, und es ist daher oft fraglich, wie
die gesetzlichen Begriffe Heimarbeit, gelegentliche oder neben-
berufliche Beschäftigung, Saisonarbeit, unständige Beschäftigung
auszulegen sind. Streitigkeiten können sich auch aus Fest-
stellungen der ‚Versicherungsträger über die Höhe des Lohnes
oder Einkommens ergeben, die für die Versicherungspflicht
les Arbeiters massgebend ist.
Zu den Streitigkeiten über die Versicherungspflicht gesellen
sich die Streitigkeiten über die Versicherungsberechtigung. In
verschiedenen Krankenversicherungssystemen ist den früheren
Pflichtversicherten oder gewissen Personengruppen (Familien-
angehörigen des Versicherten, die kein Entgelt beziehen, Land-
wirten, Pächtern, Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern)
der freiwillige Beitritt zur Versicherung gestattet. Die freiwillige
Versicherung steht nun grundsätzlich nur solchen Beschäftigten
offen, deren Mittel eine gewisse Grenze nicht überschreiten
und deren Gesundheitszustand ein befriedigender ist. Die Frage
ihrer Zulassung zur Versicherung gibt demgemäss Anlass zu
Streitigkeiten über das Wesen ihrer. Berufstätigkeit, über die
Festsetzung ihres Arbeitsverdienstes oder ihres Einkommens
sowie über die Folgerungen, die sich aus der ärztlichen Unter-
suchung, der sie sich unterziehen müssen, ergeben,
$ 2. — Beitragsstreitigkeiten
Mit den . Streitigkeiten, die sich aus der Verpflichtung zur
Beitragsentrichtung ergeben, wird häufiger der Arbeitgeber, ‘als
der Versicherte. selbst. befasst. Fast alle Sozialversicherungs-