Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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Schiedsgerichten und den Versicherungsgerichten im eigentlichen 
Sinn ein scharfer Unterschied zu machen. 
Die Systeme der Spruchbehörden der einzelnen Länder lassen 
sich in drei Gruppen scheiden, und zwar je nachdem für die Ent- 
scheidung in Versicherungssachen die ordentlichen Gerichte oder 
besondere Spruchbehörden ausschliesslich zuständig sind, oder ob 
zleichzeitig die Zuständigkeit der ordentlichen und der besonderen 
Spruchbehörden gegeben ist. 
ERSTE GRUPPE : ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN GERICHTE 
Mit Ausnahme von Belgien und Frankreich, wo es sich um eine 
besondere gesetzliche Regelung zugunsten der Bergleute und See- 
leute handelt, sind hier nur die Gesetzgebungen von Chile und 
Griechenland anzuführen. 
ZWEITE GRUPPE : BESONDERE SPRUCHBEHÖRDEN 
Diese Gruppe umfasst die Gesetzgebung folgender Staaten : 
Deutschland Portugal 
Frankreich (Elsass-Lothringen) Russland 
Italien (neue Provinzen) Königreich der Serben, Kroa- 
Japan . ten und Slowenen 
Litauen Schweiz : 
Luxemburg Appenzell (Ausser-Rhoden) 
Norwegen Appenzell (Inner-Rhoden) 
Polen Ungarn 
Hinsichtlich der Einreihung der verschiedenen Gesetze in diese 
aruppe sind einige Einschränkungen zu machen. In Ungarn 
gehören Streitigkeiten über den Unterhalt der in öffentlichen. oder 
als solche geltenden Krankenhäusern untergebrachten Versicherten 
zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. In Japan werden 
die Streitigkeiten über die Beitragsleistung unmittelbar durch 
den Leiter der Ministerialabteilung für die sozialen Angelegen- 
keiten entschieden. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an 
den Minister des Innern oder an den Verwaltungsgerichtshof 
zulässig. In Luxemburg werden die Streitigkeiten zwischen 
den Krankenkassen einerseits und der Unfallversicherungsgenos- 
senschaft, der Alters- und Invalidenversicherungsanstalt, den 
Gemeinden und den Wohltätigkeitanstalten. anderseits, durch 
die Regierung entschieden ; gegen deren Entscheidung ist die
	        
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