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Schiedsgerichten und den Versicherungsgerichten im eigentlichen
Sinn ein scharfer Unterschied zu machen.
Die Systeme der Spruchbehörden der einzelnen Länder lassen
sich in drei Gruppen scheiden, und zwar je nachdem für die Ent-
scheidung in Versicherungssachen die ordentlichen Gerichte oder
besondere Spruchbehörden ausschliesslich zuständig sind, oder ob
zleichzeitig die Zuständigkeit der ordentlichen und der besonderen
Spruchbehörden gegeben ist.
ERSTE GRUPPE : ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN GERICHTE
Mit Ausnahme von Belgien und Frankreich, wo es sich um eine
besondere gesetzliche Regelung zugunsten der Bergleute und See-
leute handelt, sind hier nur die Gesetzgebungen von Chile und
Griechenland anzuführen.
ZWEITE GRUPPE : BESONDERE SPRUCHBEHÖRDEN
Diese Gruppe umfasst die Gesetzgebung folgender Staaten :
Deutschland Portugal
Frankreich (Elsass-Lothringen) Russland
Italien (neue Provinzen) Königreich der Serben, Kroa-
Japan . ten und Slowenen
Litauen Schweiz :
Luxemburg Appenzell (Ausser-Rhoden)
Norwegen Appenzell (Inner-Rhoden)
Polen Ungarn
Hinsichtlich der Einreihung der verschiedenen Gesetze in diese
aruppe sind einige Einschränkungen zu machen. In Ungarn
gehören Streitigkeiten über den Unterhalt der in öffentlichen. oder
als solche geltenden Krankenhäusern untergebrachten Versicherten
zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. In Japan werden
die Streitigkeiten über die Beitragsleistung unmittelbar durch
den Leiter der Ministerialabteilung für die sozialen Angelegen-
keiten entschieden. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an
den Minister des Innern oder an den Verwaltungsgerichtshof
zulässig. In Luxemburg werden die Streitigkeiten zwischen
den Krankenkassen einerseits und der Unfallversicherungsgenos-
senschaft, der Alters- und Invalidenversicherungsanstalt, den
Gemeinden und den Wohltätigkeitanstalten. anderseits, durch
die Regierung entschieden ; gegen deren Entscheidung ist die