DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 799
Zuständigkeit
Das Zentralversicherungsgericht entscheidet als oberste Spruchbehörde
über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben,
ib Ausnahme derer, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
allen.
Die Verwaltungsbehörden
Die Beitragsstreitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit der besonderen
Versicherungsgerichte. Über sie entscheidet der Direktor der Ministerial-
abteilung für Soziale Angelegenheiten ; gegen seine Entscheidungen kann
Berufung an den Minister des Innern oder an den Verwaltungsgerichtshof
aingelegt werden.
LITAUEN.
GESETZ VOM 9. DEZEMBER 1925, ABGEÄNDERT AM 28. SEPTEMBER 1926
Die Stellen, denen die Erledigung von Streitigkeiten aus der Kranken-
versicherung obliegt, gehören zu der Gruppe von Spruchbehörden, die
ausschliesslich eine Sondergerichtsbarkeit ausüben.
Die Schiedsgerichte sind zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
den Versicherten und den Organen der Kassen zuständig, während die
Schlichtungskommissionen. mit der Erledigung der Streitigkeiten zwischen
den Kassen und den Ärzten betraut sind.
Das Oberversicherungsamt ist die höchste Instanz für die Entschei-
dung von Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Gesetzes
über die Krankenkassen ergeben. Die Beteiligten (Arbeitgeber, Versicherte
ınd. Arzte) sind in diesen Behörden vertreten.
Schiedsgerichte
Zusammensetzung
Die Schiedsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern ; zwei von ihnen
werden von der Generalversammlung der Kasse aus der Zahl der Ver-
sichertenvertreter und zwei aus der Zahl der Arbeitgebervertreter gewählt,
das fünfte wird durch diese vier Personen mit absoluter Stimmen-
mehrheit bestimmt ($ 158).
Zuständigkeit
Die Schiedsgerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen den
Versicherten und dem Kassenvorstand wegen der Versicherungsleistungen.
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann Berufung an das
Oberversicherungsamt eingelegt werden ; dieses entscheidet endgültig
($ 161).
Schlichtungskommissionen
Zusammensetzung
Die Schlichtungskommissionen sind zusammengesetzt aus einer gleichen
Anzahl, von Vertretern des Kassenvorstands und Vertretern der Ärzte
sowie einem Vorsitzenden, der keiner der beiden Gruppen angehört (8 163).
Zuständigkeit
Die Schlichtungskommissionen werden für jeden Bezirk errichtet.
Sie haben die Aufgabe, in erster Instanz die Streitigkeiten zu erledigen,
die zwischen der Kasse und den Mitgliedern des Ärztestandes entstehen
können ($ 162). Gegen die Entscheidungen dieser Kommissionen kann
Berufung an das Öberversicherungsamt eingelegt werden, das endgültig
antscheidet.