Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 803
Zuständigkeit

Die Streitigkeiten über die Leistungen werden ausschliesslich durch
die Schiedsgerichte entschieden. Die schiedsgerichtlichen Entscheidungen
sind unanfechtbar. Ihre Vollstreckung obliegt den ordentlichen Gerichten
($ 41, Abs. 2).
Eimnigungskommissionen
Zusammensetzung

Die Einigungskommissionen werden gemäss Verfügung des Landesnauptmanns
 auf der Grundlage einer paritätischen Vertretung der Beteiligten
 gebildet. Den Vorsitz führt ein öffentlicher Beamter, der nicht Arzt
ist.
Zuständigkeit
Entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenkassen und
Kassenverbänden einerseits und Ärzten anderseits wegen Ausführung
ärztlicher Verträge, so beruft der Landeshauptmann eine Einigungskommission
 ein. Das gleiche gilt, wenn über die Grundsätze eines zu vereinbarenden
Rahmenvertrages keine Einigung erzielt werden. kann.
Die Unfallversicherungs-Schiedsgerichte

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung werden die Streitigkeiten
zwischen. einer Kasse oder einem Kassenverband und einem Arzt wegen der
gegenseitigen Verpflichtungen von den Schiedsgerichten entschieden, die
auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter,
arrichtet sind. An die Stelle der im Gesetz vorgesehenen Beisitzer treten
vier Beisitzer, von denen je zwei von den Streitteilen ernannt werden
($ 68).
Politische Bezirksbehörden

Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung und andere Streitigkeiten
zwischen. Arbeitgebern und Versicherten oder zwischen Arbeitgebern und
Kassen werden durch die allgemeinen politischen Behörden entschieden.
Die Entscheidung ergeht durch oder im Namen des Leiters der betreffenden
 Verwaltungsbehörde ($ 41. Abs. 1}.

Politische Landesbehörden

Streitigkeiten zwischen Kassen und anderen
Körperschaften, insbesondere Krankenanstalten,
Landeshauptmann endgültig entschieden.

öffentlich-rechtlichen
werden durch den

POLEN

GESETZ VOM 19. MaAı 1920

Polen gehört zu der Gruppe von Ländern, deren Gesetzgebung sowohl
besondere Spruchbehörden als auch verwaltungsrichterliche Instanzen
zur Entscheidung in Krankenversicherungssachen, heranzieht.
Wenn einerseits die Schiedsgerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten
wegen der Leistungen oder wegen Verletzungen der Kassenordnung berufen
sind, so ist es anderseits Aufgabe der Schlichtungsausschüsse, die Streitigkeiten
 zwischen den Ärzten oder ihren Berufsverbänden und den Kassen
zu entscheiden. |
In letzter Instanz gehört es zur Spruchtätigkeit des Sozialversicherungsamts
 (als Verwaltungsgericht) über alle Streitigkeiten, die sich aus der
Anwendung des Gesetzes ergeben, zu entscheiden.
In allen diesen Spruchbehörden sind die Beteiligten, Arbeitgeber,
Versicherte und Ärzte in gleicher Anzahl vertreten.
            
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