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FÜNFTER TEIL
Die Schiedsgerichte
Bei jeder Krankenkasse ist ein Schiedsgericht errichtet.
Zusammensetzung
Jedes Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die für ein Jahr
von. der Versammlung der Delegierten der Kasse gewählt werden. Zwei
Schiedsrichter werden. durch die Delegierten der Versicherten, zwei andere
durch die Vertreter der Arbeitgeber und der letzte durch die Versammlung
ler Delegierten mit Stimmenmehrheit gewährt.
Zuständigkeit
Die Schiedsgerichte entscheiden alle Streitigkeiten über die Leistungen
and über die gegen die Kassenmitglieder wegen Simulation oder Über-;retung
der Krankenordnung verhängten Geldstrafen (Art. 83).
Die Entscheidungen ‘der Schiedsgerichte sind endgültig,
Schlichtungskommissionen .
Die Schlichtungskommissionen werden für jeden Verwaltungsbezirk
lurch das Versicherungsamt errichtet.
Zusammensetzung
Jede Schlichtungskommission besteht aus Vertretern der Ärzte und des
Vorstands der Kasse in gleicher Zahl. Der eine der ärztlichen Vertreter
wird durch den ärztlichen Berufsverband bestimmt, die anderen aus der
Zahl der Kassenärzte gewählt. Die beiden Gruppen der Schlichtungskommission
wählen auf Grund gemeinsamer Verständigung einen. Vorsitzenden.
Mangels einer solchen Verständigung wird der Vorsitzende durch das Versicherungsamt
bestimmt.
Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Schlichtungskommissionen fallen die Streitigkeiten
zwischen den Kassenvorständen und den Ärzten oder den ärztlichen
Berufsverbänden.
Gegen die Entscheidungen der Schlichtungskommissionen ist Berufung
an. die Spruchorgane des Sozialversicherungsamtes zulässig.
Die Spruchorgane des Sozialversicherungsamts
Gegen die Entscheidungen der Kassenvorstände über die Versicherungspflicht,
die Entrichtung von Beiträgen, die Einreihung der Versicherten
in die Lohnklassen sowie die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern
und Versicherten kann Berufung an die Spruchorgane des Zentralversicherungsamts
eingelegt werden.
Zur Entscheidung über diese Angelegenheiten muss das Versicherungsamt
Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten in gleicher Anzahl zuziehen.
Bis zur Errichtung besonderer Spruchorgane bei den Versicherungs-Ämtern
bleibt die Zivilprozessordnung in Geltung,
PORTUGAL
GEsETz voM 10. Mar 1919
Portugal gehört zu der Gruppe der Länder, die ausschliesslich eine
Sondergerichtsbarkeit eingeführt haben.
Alle Streitigkeiten aus der Krankenversicherung sind durch ein für jeden
Versicherungs- und Fürsorgebezirk errichtetes Schiedsgericht zu entscheiden.
Soweit eine Spruchtätigkeit in Betracht kommt, entscheidet der Höhere