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FÜNFTER TEIL
Das Königliche Versicherungsamt
Zuständigkeit
Das Versicherungsamt ist zuständig für alle Streitigkeiten, die zwischen
den Distriktskrankenkassen anlässlich der ihnen auf Grund der gesetzüchen
Vorschriften obliegenden Rechte und Pflichten entstehen, desgleichen
für die Streitigkeiten zwischen einer Distriktskrankenkasse und der Gemeinde,
der sie zugehört, anlässlich der Verpflichtungen der Gemeinde
gegenüber der Kasse. Das Versicherungsamt ist auch Berufungsinstanz
zegenüber den Entscheidungen der dreigliedrigen Kommissionen.
Der Antrag auf Entscheidung durch das Versicherungsamt muss späjestens
bis zum 28. Tag, nachdem die Partei von der anzufechtenden Entscheidung
Kenntnis erhalten hat, schriftlich gestellt werden (867, Nr. 1 und 2).
Die Königliche Berufungskommission für Versicherungsangelegenheiten
Zusammensetzung
Die Königl. Berufungskommission besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich:
einem Beamten als Vorsitzenden, einem Arzt und einem vom König ernannten,
auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrenem Mitglied, ferner
zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Versicherten,
die auf drei Jahre vom Storthing gewählt werden.
Zuständigkeit
Diese Kommission wirkt als Berufungsinstanz gegenüber den Entscheidungen
des Versicherungamts. Vor die Kommission können binnen einer
Frist von 28 Tagen alle Entscheidungen gebracht werden, die die Anerkennung
einer Krankenkasse ablehnen oder wieder zurücknehmen ; desgleichen
die Streitigkeiten zwischen einer Distriktskasse oder einer anerkannten
Kasse und. dem Versicherungsamt, vorausgesetzt, dass die Kasse am Streite
sachlich beteiligt ist. ($ 68, 1).
Wenn unter dem Vorwand, dass eine Person nicht gegen Krankheit
versichert sei, die Distriktskasse anlässlich eines Betriebsunfalls im Sinne
des Arbeiterunfall-Versicherungsgesetzes die Entschädigung ablehnt, so
kann der Streitfall auf Antrag einer der beteiligten. Parteien vor die Königl.
Berufungskommission. für Versicherungsangelegenheiten gebracht werden.
ÖSTERREICH
GESETZ VOM 30. MÄrRz 1888,
{N DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Das österreichische System umfasst Schiedsgerichte und Verwaltungsoehörden:
;
Die Zuständigkeit wird durch die Art der Streitigkeiten bestimmt.
Als Spruchbehörden kommen in Betracht :
lie bei jeder Krankenkasse errichteten Schiedsgerichte (für Streitigzeiten
über die Leistungen) ;
lie Einigungskommissionen (Streitigkeiten zwischen Kassen und
ärztlichen Verbänden);
die Schiedsgerichte der Arbeiterunfallversicherungsanstalten (für
Streitigkeiten zwischen einer Kasse und einem Arzte) ;
Jie allgemeinen. politischen Behörden (für Streitigkeiten über die
Beitragsentrichtung und für Streitigkeiten zwischen Kassen und
andern. öffentlich-rechtlichen Körperschaften).
Die Schiedsgerichte
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte wird durch das Statut jeder
Kasse bestimmt. Tatsächlich überlassen aber die Statuten der Krankenkasse
die Entscheidung über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte der
Generalversammluneg.