DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 807
Die besonderen Spruchbehörden (Revisionskommission, Provinzialversicherungsbehörde,
Hauptversicherungsdirektion) haben über die Streitigkeiten
wegen der Leistungen, sowohl auf Beschwerden der Arbeitgeber wie
ler Versicherten, zu entscheiden.
Die Beteiligten werden durch Vermittlung der gewerkschaftlichen und
zwischengewerkschaftlichen Verbände vertreten.
Revisionskommissionen
Die Revisionskommissionen sind bei jeder Krankenkasse errichtet.
Zusammensetzung
Ihre Zusammensetzung kann wechseln. Die Kommission muss aber
mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, die von der zwischengewerkschaftlichen
Versammlung gewählt werden.
Zuständigkeit
Die Kommissionen entscheiden in erster Instanz über die Beschwerden
der Versicherten wegen der Leistungen.
Die Provinzialversicherungsbehörden
Zusammensetzung
Die Mitglieder der Provinzialversicherungsbehörden werden auf der
zwischengewerkschaftlichen Tagung gewählt oder auf Grund einer Vereinbarung
zwischen dem Organ des Arbeitskommissariats und dem Gewerkschaftsverband
bestimmt.
Zuständigkeit
Die Provinzialversicherungsbehörde entscheidet über die Beschwerden
ler Versicherten in. zweiter und über jene der Arbeitgeber in erster Instanz.
Die Hauptversicherungsdirektionen
Für jede Republik, die Mitglied des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken
ist, besteht eine Hauptversicherungdirektion.
Zusammensetzung
Die Mitglieder der Hauptdirektion werden im Einvernehmen mit dem
Arbeitskommissariat und dem zwischengewerkschaftlichen. Ausschuss des
betreffenden Bundesstaates ernannt.
Zuständigkeit
Die Hauptversicherungsdirektion entscheidet in zweiter Instanz über
die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern und den Arbeitgebern.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht wird durch das Volksgericht gebildet, das für die
Arbeitsfragen berührende Streitigkeiten in besonderer Sitzung tagt.
Zusammensetzung
Es. besteht aus einem Präsidenten, der durch das Provinzialgericht
bestimmt wird, und aus zwei Mitgliedern, deren eines das Organ des Arbeitskommissariats
und das andere den zwischengewerkschaftlichen Rat vertritt.
Zuständigkeit
Das Arbeitsgericht untersucht die Beschwerden der Arbeitgeber gegen
die Beschlagnahme-Beschlüsse der Versicherungsorgane.
‘ Das Oberste Gericht
Das Oberste Gericht (Gericht des gemeinen Rechts) kann auf Antrag des
Arbeitskommissariats die bereits für vollstreckbar erklärten Urteile der
Gerichte aufheben.