Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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FÜNFTER TEIL 
RUMÄNIEN 
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912 
GESETZE VOM 30, März 1888 UunDd Nr. XIX. vow 1907 
Rumänien gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung sowohl besondere 
Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwaltungsgerichte zur 
Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heranzieht. 
Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsgerichte) entscheiden alle 
Streitigkeiten und Zwistigkeiten zwischen den Arbeitgebern oder Kassen 
und den Versicherten ebenso wie die Streitigkeiten wegen den Leistungen. 
Kin Verwaltungsgericht (der Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamts) 
ontscheidet als oberste Instanz in den Fällen, die denen Rekurs gegen die 
Entscheidungen der besonderen Spruchbehörden eingelegt wird. Alle 
Streitigkeiten zwischen den Organen der Krankenversicherung und dritten 
Personen müssen vor die ordentlichen Gerichte (Gerichte des gemeinen 
Rechts) gebracht werden. 
Die Beteiligten sind in den besonderen Spruchbehörden vertreten. 
Schiedsgerichte 
In jeder Provinz ist als erste Instanz ein Schiedsgericht errichtet. 
Zusammensetzung 
Jedes Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des 
ordentlichen Gerichts oder seinem Stellvertreter sowie einem Arbeiter- 
und einem Arbeitgeberbeisitzer. Der zu den Sitzungen zuzuziehende 
Arbeiter wird aus einer Liste, die durch die Generalversammlung der Genos- 
senschaften aufgestellt ist, durch das Los gewählt. Ebenso wird durch das 
Los der Arbeitgebervertreter aus einer von der Handelskammer aufgestellten 
Liste gewählt. Die Beisitzer müssen rumänische Staatsangehörige und min.- 
destens 25 Jahre alt sein. 
Zuständigkeit 
Die Schiedsgerichte sind zuständig zur Entscheidung aller Zwistigkeiten 
und Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten, zwischen 
len Krankenkassen und den Versicherten, ebenso zur Entscheidung von 
Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen und die Entrichtung der 
Beiträge, 
Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamts 
Die Entscheidungen der Schiedsgerichte können durch Rekurs an den 
Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamtes angefochten werden : dieser 
antscheidet endgültig. 
Die Gerichte des gemeinen. Rechts 
Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte und des Verwaltungsrats des 
Zentralversicherungsamts ist keine ausschliessliche. Die Streitigkeiten 
zwischen Dritten und den Krankenkassen der Staatsbetriebe oder zwischen 
Dritten und den. Genossenschaften oder zwischen Dritten und dem Zentral- 
versicherungsamt fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
(Art. 227—229), 
RUSSLAND ; 
GESETZ VOM 9. NOVEMBER 1922 
Russland gehört zu denjenigen Ländern, deren Gesetzgebung sowohl 
vesondere Spruchbehörden als auch die ordentlichen Gerichte zur 
Entscheidung der Versicherungsangelegenheiten vorgesehen hat.
	        
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