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FÜNFTER TEIL
RUMÄNIEN
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912
GESETZE VOM 30, März 1888 UunDd Nr. XIX. vow 1907
Rumänien gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung sowohl besondere
Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwaltungsgerichte zur
Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heranzieht.
Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsgerichte) entscheiden alle
Streitigkeiten und Zwistigkeiten zwischen den Arbeitgebern oder Kassen
und den Versicherten ebenso wie die Streitigkeiten wegen den Leistungen.
Kin Verwaltungsgericht (der Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamts)
ontscheidet als oberste Instanz in den Fällen, die denen Rekurs gegen die
Entscheidungen der besonderen Spruchbehörden eingelegt wird. Alle
Streitigkeiten zwischen den Organen der Krankenversicherung und dritten
Personen müssen vor die ordentlichen Gerichte (Gerichte des gemeinen
Rechts) gebracht werden.
Die Beteiligten sind in den besonderen Spruchbehörden vertreten.
Schiedsgerichte
In jeder Provinz ist als erste Instanz ein Schiedsgericht errichtet.
Zusammensetzung
Jedes Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des
ordentlichen Gerichts oder seinem Stellvertreter sowie einem Arbeiter-
und einem Arbeitgeberbeisitzer. Der zu den Sitzungen zuzuziehende
Arbeiter wird aus einer Liste, die durch die Generalversammlung der Genos-
senschaften aufgestellt ist, durch das Los gewählt. Ebenso wird durch das
Los der Arbeitgebervertreter aus einer von der Handelskammer aufgestellten
Liste gewählt. Die Beisitzer müssen rumänische Staatsangehörige und min.-
destens 25 Jahre alt sein.
Zuständigkeit
Die Schiedsgerichte sind zuständig zur Entscheidung aller Zwistigkeiten
und Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten, zwischen
len Krankenkassen und den Versicherten, ebenso zur Entscheidung von
Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen und die Entrichtung der
Beiträge,
Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamts
Die Entscheidungen der Schiedsgerichte können durch Rekurs an den
Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamtes angefochten werden : dieser
antscheidet endgültig.
Die Gerichte des gemeinen. Rechts
Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte und des Verwaltungsrats des
Zentralversicherungsamts ist keine ausschliessliche. Die Streitigkeiten
zwischen Dritten und den Krankenkassen der Staatsbetriebe oder zwischen
Dritten und den. Genossenschaften oder zwischen Dritten und dem Zentral-
versicherungsamt fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
(Art. 227—229),
RUSSLAND ;
GESETZ VOM 9. NOVEMBER 1922
Russland gehört zu denjenigen Ländern, deren Gesetzgebung sowohl
vesondere Spruchbehörden als auch die ordentlichen Gerichte zur
Entscheidung der Versicherungsangelegenheiten vorgesehen hat.