DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 825
Arbeitgeber
Wenn ein. Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, von dem Lohn oder
sonstigen Entgelt eines Versicherungspflichtigen den Arbeitgeberbeitrag
zanz oder teilweise abzieht oder abzuziehen versucht, so begeht er eine
Verletzung des Gesetzes ; und sofern er den Anforderungen des Gesetzes
nicht nachkommt, kann er für jede Gesetzesverletzung im Falle seiner
Überführung in summarischem Verfahren mit einer Geldstrafe belegt
werden.
Ist die Zuwiderhandlung gegen das Gesetz die Folge einer Unterlassung
>er einer Nachlässigkeit von seiten des Arbeitgebers, so hat er ausserdem
noch an den Minister eine Summe in Höhe der nicht entrichteten Beiträge zu
zahlen (Abs. 96, Nr. 2). Hat ein Arbeitgeber die ihm nach dem Gesetz oblie-
gende Pflicht zur Beitragsleistung für einen in seinen Diensten stehenden
versicherten Arbeiter nicht erfüllt oder vernachlässigt oder hat er gegenüber
sinem solchen Versicherten die Vorschriften der Anweisung über die
Entrichtung und Vereinnahmung der Beiträge nicht oder nur in nachlässiger
Weise erfüllt und hat infolgedessen der Arbeitnehmer oder der an seiner
Stelle Bezugsberechtigte den Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die
ihm sonst auf Grund des Gesetzes zugestanden hätte, ganz oder teilweise ver-
loren, so hat der Versicherte oder der an seiner Stelle Bezugsberechtigte,
der infolge Unterlassung, Nachlässigkeit oder Weigerung des Arbeitgebers
geschädigt worden ist, das Recht, von dem Arbeitgeber als Schuld im Sinne
des bürgerlichen Rechts eine Ersatzleistung zu fordern, die dem Betrag des
verlorenen Krankengeldes sowie dem Betrage der Aufwendungen gleich-
kommt, die er infolge des Verlustes seines Anspruchs auf Arzthilfe machen
musste (Abschnitt 98, Nr. 1).
Versicherte
Macht ein Versicherter in der Absicht, eine Versicherungsleistung oder
sine Zahlung, die ihm nicht zusteht, zu erlangen, wissentlich falsche Mel-
dungen oder Angaben, oder macht er sich einer andern Gesetzesverletzung
schuldig, so kann er im Falle seiner Überführung in summarischem Ver-
fahren mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, verbunden mit oder ohne harte
Arbeit, bestraft oder mit einer Geldstrafe von höchstens £10 belegt
werden (Abschnitt 96, Nr. 1X.
Andere physische oder juristische Personen
Alle physischen oder juristischen Personen die, ohne dazu ermächtigt zu
sein, den Handel mit Quittungskarten, Quittungsbüchern oder Beitrags-
marken betreiben, werden im Falle der Ueberführung in summarischem
Verfahren mit einer Geldstrafe bis zu £20 bestraft.
Wer sich Kontrollmassnahmen widersetzt (die erforderten Auskünfte
nicht erteilt, die Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden ver-
weigert oder das Verhör der von einem Versicherungsinspektor vorgeladenen
Personen verhindert), wird mit einer Geldstrafe bis zu £5 bestraft (Abschnitt
36. Nr. 4}.
[RISCHER FREISTAAT
OQESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
Die im Gesetz vorgesehenen Strafen richten sich gegen Zuwiderhand-
tungen der Mitglieder der Kassenvorstände, der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten.
Anerkannte Kassen
Erstattet eine Kasse nur in nachlässiger Weise die von den zuständigen
Behörden erforderten Berichte oder verzögert sie die Erstattung oder wird
sie schlecht verwaltet, so wird in der Regel ihre Zulassung als anerkannte
Kasse widerrufen. In diesem Falle gehen die Verpflichtungen der schuldigen
Kasse auf eine andere Kasse über.