DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 845
seitigkeit erteilt. Ob diese Gegenseitigkeit durch gesetzliche
Bestimmungen (gesetzliche Gegenseitigkeit) oder durch Staatsverträge
sichergestellt ist (diplomatische Gegenseitigkeit) erscheint
unerheblich.
$ 2. — Der Anspruch auf Versicherungsleistungen
In keinem Versicherungsgesetz sind Sonderbeiträge für Ausländer
oder ihre Arbeitgeber vorgesehen; wo der Staat bei der
Deckung der Versicherungskosten mitwirkt, ist die Mitwirkung
bei der Versicherung der Ausländer niemals geringer als bei jener
der Inländer. Da somit die Einzahlungen in jeder Hinsicht gleich
bemessen sind, darf man. die Gleichheit der Leistungen erwarten,
Tatsächlich sind aber in einzelnen Fällen für ausländische Mitglieder
gewisse Leistungen niedriger bemessen als für inländische.
Würde sich dies auf die wesentlichen Versicherungsleistungen
beziehen, so befände sich der Ausländer in einer äusserst ungünstigen
Lage. Seiner vollen Beitragsleistung stünde ein herabgesetzter
Leistungsanspruch gegenüber. Je erheblicher die Verminderung
seiner Leistungsansprüche, die ja doch auf der Beitragsentrichtung
beruhen, desto unbilliger wäre es, den Ausländer
nicht einfach versicherungsfrei zu erklären.
Tatsächlich entzieht aber kein Gesetz den Ausländern wesentliche
Versicherungsleistungen. Die in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen und in der Tschechoslowakei zulässigen Vergeltungsmassnahmen
würden es allerdings ermöglichen, dass man die
Beitragspflicht ausländischer Arbeiter aufrechterhielte und die
Einschränkung der Leistungsansprüche ohne jede Begrenzung der
ausführenden Gewalt überliesse. Bisher ist jedoch von dieser
Möglichkeit nirgendwo Gebrauch gemacht worden,
Das Ruhen des Leistungsanspruches, das in verschiedenen
Gesetzen für den Fall der Ausweisung wegen Verurteilung in
einem Strafverfahren vorgesehen ist, so in Deutschland ($ 216
RVO), Frankreich ($ 216 RVO), Luxemburg (Art. 21 des Gesetzes)
entspricht dem Verlust, welchen Freiheitsstrafen verbüssende
Inländer erleiden und kann daher nicht als eine nur Ausländer
treffende Benachteiligung angesehen werden.
Tatsächlich enthalten hinsichtlich des Leistungsanspruches der
Ausländer — abgesehen von den bereits besprochenen Vergeltungsmassnahmen
— nur zwei Gesetze eine Sonderbestimmung.