Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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nicht besitzt, nicht etwa „verpflichtet‘“, sie anzuschaffen. Er ist 
genöthigt, das zu thun, wenn er seine Pflicht erfüllen will; 
aber diese Pflicht besteht in etwas anderem, nämlich in der Ueber- 
gabe der Waaren selbst. Kein Gericht der Welt würde einem 
Klagantrage entsprechen, der den Lieferungspflichtigen zur An- 
schaffung verurtheilt wissen wollte; dieser kann sich nur nicht 
zur Vertheidigung gegen die Leistungsklage darauf berufen, dass 
er die Waare nicht besitze. Ahnlich verhält es sich im angenom- 
menen Falle mit dem Staate. Er wird durch das Völkerrecht nicht 
verpflichtet, etwa Polizeigesetze zu erlassen, die es ihm zur 
Wahrung seiner Neutralität ermöglichen, Ausrüstung und Abfahrt von 
Kreuzern in seinen Häfen zu hindern; hat er aber einmal dieser 
seiner Pflicht zur Verhinderung nicht genügt, so kann er dem Aus- 
lande gegenüber nicht den Einwand erheben, es gebreche ihm an 
dem dazu erforderlichen Landesgesetze. Denn — wenn es einen 
unbestrittenen Satz des internationalen Rechtes giebt, so ist es der, 
dass kein Staat die Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten deshalb 
verweigern oder die Nichterfüllung damit entschuldigen könne, dass 
ihm seine Gesetzgebung die Vornahme der erforderlichen Akte nicht 
erlaube. Von der Litteratur!) wie von der diplomatischen Praxis ?) 
ist das dutzendfach betont, aber auch, was seltener beachtet wird, 
in völkerrechtlichen Vereinbarungen ist es zuweilen ausdrücklich 
1) Vergl. statt Vieler Creasy, First Platform p. 326 and foll.; Geff- 
cken, Die Alabamafrage. Stuttgart 1872. S. 24 u. ö. und in HH IV S. 681: 
v. Holtzendorff, HH 1 8. 73 u. ö.; Pradier-Fodere I p. 336 u. ö.; 
Phillimore, Commentaries III p. 243; Hall, Treatise p. 230; Fiore, 
Diritto internazionale I p. 428; Rivier, Principes II p- 383; Ullmann 8. 178, 
2) S. z. B. den Brief des franz ös. Ministers des Auswärtigen an den Ge- 
sandten in Athen vom 10. Dez. 1868 (Staatsarchiv XVI S. 154f.); Note des 
deutschen Gesandten in Brüssel an die dortige Regierung vom 3. Februar 
1875 (Fall Duchesne; Staatsarchiv XXVIII S. 322). Vergl. auch die Rede 
Lord Derby’s im Oberhause vom 12. Juli 1875 (Hansard, Parliamentary 
Debates CCXXV p. 1323 foll.), ferner die interessante Verhandlung des 
englischen Unterhauses vom 20. Mai 1870 (ebenda CCI p. 1123 foll.) aus Anlass 
der unter eigenthümlichen Umständen geschehenen Ermordung britischer und 
italienischer Unterthanen bei Marathon, namentlich die schöne Rede Sir 
Henry Lytton Bulwer’s (p. 1144 foll.) und die Ausführungen Sir Roun- 
dell Palmer’s (p. 1123 foll.) und Gladstones (p. 1152 foll.), auch die Ver- 
handlung im Oberhause vom 23. Mai 1870 (ebenda p- 1162 foll.). Weiterhin 
noch etwa die Bemerkungen Sir Cockburn’s und Staempflis in den 
Voten zur Alabamafrage (bei Creasy, a. a. 0. vo. 328).
	        
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