Object: Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

56 Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre. 
auch bei uns — sieht, wie die großen Vermögen dem Staat die 
Hälfte (und in den Vereinigten Staaten die sehr großen Ein 
kommen sogar 72"/->) ihrer Ergebnisse abgeben, muß man da 
nicht sagen, daß sie eine Enteignung um die Hälfte oder drei 
Viertel erfahren — und das ohne Entschädigung! Bei der 
Kapitalsteuer, die man vorbereitet, wird die Enteignung noch 
sichtbarer in die Erscheinung treten. 
Wieviel andere Beispiele dieser Beschlagnahme des 
Privateigentums durch den Staat, im Namen des öffentlichen 
Interesses, könnte man nicht anführen! Zum Beispiel ver 
bietet man heute den Kapitalisten, ihre Kapitalien ins Ausland 
zu verbringen, sei es nun in Gold oder in Silber. An jeder 
Grenze stehen Zollbeamte, die verbieten, mehr als 5000 Franken 
in Banknoten mitzunehmen, und gar nichts in Gold und 
Wertpapieren. Es ist ein hochgradiger Angriff auf das 
Privateigentum, denn das Merkmal des Privateigentums ist 
das Recht des Eigentümers, es mitzunehmen. Und hier will 
man nun die auf den Inhaber lautenden Papiere abschaffen 
und sie durch auf den Namen lautende ersetzen, damit diese 
nicht spurlos verschwinden können. Ferner verbietet seit 
kurzem das Gesetz die Ausführung von Kunstgegenständen. 
Der Eigentümer einer prächtigen Gemäldegalerie kann sie 
nicht mehr an den Ausländer verkaufen, und sie verliert da 
durch einen großen Teil ihres Marktwerts. 
Ich will die Frage nicht erörtern, ob diese Maßnahmen 
das Richtige treffen; wir wollen sie nur zur Erläuterung jener 
neuen Auffassung vom Eigentum benutzen, die aus dem Eigen 
tümer einen einfachen Verwalter seines Besitzes für Rechnung 
der Nation macht, vor der er verantwortlich dafür ist. 
Das besagt, daß das Eigentum von nun an „ein öffent 
liches Amt" ist.
	        
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