56 Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre.
auch bei uns — sieht, wie die großen Vermögen dem Staat die
Hälfte (und in den Vereinigten Staaten die sehr großen Ein
kommen sogar 72"/->) ihrer Ergebnisse abgeben, muß man da
nicht sagen, daß sie eine Enteignung um die Hälfte oder drei
Viertel erfahren — und das ohne Entschädigung! Bei der
Kapitalsteuer, die man vorbereitet, wird die Enteignung noch
sichtbarer in die Erscheinung treten.
Wieviel andere Beispiele dieser Beschlagnahme des
Privateigentums durch den Staat, im Namen des öffentlichen
Interesses, könnte man nicht anführen! Zum Beispiel ver
bietet man heute den Kapitalisten, ihre Kapitalien ins Ausland
zu verbringen, sei es nun in Gold oder in Silber. An jeder
Grenze stehen Zollbeamte, die verbieten, mehr als 5000 Franken
in Banknoten mitzunehmen, und gar nichts in Gold und
Wertpapieren. Es ist ein hochgradiger Angriff auf das
Privateigentum, denn das Merkmal des Privateigentums ist
das Recht des Eigentümers, es mitzunehmen. Und hier will
man nun die auf den Inhaber lautenden Papiere abschaffen
und sie durch auf den Namen lautende ersetzen, damit diese
nicht spurlos verschwinden können. Ferner verbietet seit
kurzem das Gesetz die Ausführung von Kunstgegenständen.
Der Eigentümer einer prächtigen Gemäldegalerie kann sie
nicht mehr an den Ausländer verkaufen, und sie verliert da
durch einen großen Teil ihres Marktwerts.
Ich will die Frage nicht erörtern, ob diese Maßnahmen
das Richtige treffen; wir wollen sie nur zur Erläuterung jener
neuen Auffassung vom Eigentum benutzen, die aus dem Eigen
tümer einen einfachen Verwalter seines Besitzes für Rechnung
der Nation macht, vor der er verantwortlich dafür ist.
Das besagt, daß das Eigentum von nun an „ein öffent
liches Amt" ist.