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IV. ffentliches Recht.
Handeln ist der Monarch vielmehr nur insoweit verpflichtet, als Verfassung oder Gesetz
dieses ausdrücklich vorschreiben. Wenn z. B. 8.,7 des preuß. Ausf. G. 3. G.V. G. v.
24. April 1878, bestimmt: die Richter, einschließlich der Handelsrichter, werden vom
König ernannt, so heißt das, daß der König das Anstellungsrecht hinsichtlich der Richter
selbst, persönlich ausüben soll und es dem Justizminister oder sonst wem nicht delegieren
darf. Ob und inwieweit solchergestalt die höchsteigen händige Unterschrift staatsrechtlich geboten
und notwendig ist, ist Auslegungsfrage des einzelnen Falls. Die Vermutung spricht
nicht gegen, sondern für die Zulassigkeit der Delegation derart, daß der Monarch im
Zweifelsfalle jede Regierungsfunktion seinen Behörden und Beamten, vorab den Miniftern,
zur Ausübung allgemein oder durch Spezialbefehl übertragen darf. 2. Ebensowenig
wie ein allgemeines Gesbot besteht ein solches Verbot des persönlichen Regiments. Nur
soweit es durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, hat der Monarch des
persönlichen Eingreifens in die Staatstätigkeit sich zu enthalten, muß er statt seiner andere
walten lassen. Hauptbeispiel: Ausübung der richterlichen Gewalt, Unabhängigkeit der Justiz;
s. unten 8 41. 8. Soweit nun der Monarch selbst regiert, sei es, weil er darf, sei es,
weil er muß, ist er an die Schranken und Formen gebunden, welche die Verfassung ihm
setzt. Die wesentlichsten Schrauken (im Sinne von materiellen Beschränkungen) er—
geben sich aus dem Dasein uͤnd der Zuständigkeit der Volksvo ertretung, des Land—
tags (s. unten 88 80, 32), sowie aus der Unabhängigkeit der Gerichte. Form-
vorschriften für die Ausübung der Regierungsgewalt sind z. B.: die gesetzliche Anordnung,
daß ein Regierungsakt im Staatsministerium oder Staausrat beraten werden muß oder
nur ergehen darf auf Antrag oder Vorschlag gewisser Stellen, etwa des Staatsministeriums
Beispiele: 8 18 preuß. Ges., betr. die Verfass. der Verwaltungsgerichte v. 3. Juli 1875,
79 preuß. Städteordnung v. 80. Mat 1853), — vor allem aͤber gehört hierher der
Inbegriff von Rechtssätzen, welcher sich ergibt aus der verfassungsrechtlichen Stellung der
Minister, dem Institut der Maänisterverantwortlichtent.
Der Minister ist — das Wort sagt es — ein Diener. Aber ein höchster Diener der
Krone, welchem, in unmittelbaren Unterordnung unter den Monarchen, die Leitung
eines Zweiges der Staatstätigkeit übertragen ist. Die Stellung des Ministers zeigt
zwei Seiten, eine verfassungsrechtliche: der Minister als verantwortlicher Berater der
Krone und eine verwaltungsrechtliche: der Minister als Vorgesetzter aller in seinem Ressort
tätigen Behörden und Beamten, als Departementschef. Die Doppelstellung zeigt sich nun
bei dem Minister des vorkonstitutionellen, des absoluten Monarchen ebenso wie bei dem
Minister der konstitutionellen Ara. Der Unterschied zwischen einst und jetzt, das spezifisch
„Konstitutionelle“ an dem Ministeramt und der Ministerverantwortlichkeit beruht in
folgendem. Der absolute Herrscher kann, der konstitutionelle muß Minister haben.
Sie sind für letzteren nicht zu umgehende, verfassungsmäßig notwendige Gehilfen in der
Ausübung der Regierungsgewalt. Der Wille des absoluten Monarchen ist staatsrechtlich
zültig, weil und sobald er geäußert ist, der des konstitutionellen Monarchen nur, wenn
der Wille eines Ministers sich ihm anschließt und diesen Anschluß durch Gegen—
zeichnung bekundet. Auch der Minister der absoluten Monarchie ist verantwortlich für
sein Verhalten im Amte: zivilrechtlich, strafrechtlich, disziplinarisch, — aber nur soweit
er auf eigene Hand vorgegangen ist und nicht, durch prompten Gehorsam jeder Ver—
antwortung entgehend, auf Befehl des Monarchen gehandelt hat. Ver konstitutionelle
Minister dagegen ist für seine eigene Amtsführuug wie für die Regierungsakte der Krone,
zu denen er geraten und deren Ausführung er durch seine Gegenzeichnung rechtlich mög⸗
lich gemacht hat, unbedingt verantwortlich und zwar für die Handlungen des Monarchen
so, als wären es seine eigenen Handlungen, überall ohne den Entlastungsgrund des ge—
leisteten Gehorsams: niemals kamn der Minister der Verantwortlichkeit dadurch entgehen,
daß er sich auf den Befehl des Monarchen beruft; der Monarch kann den Minifter nicht
decken; vielmehr soll der Minister den Monarchen mit seiner Verantwortlichkeit decken.
Alles, was oben Sz38 ff. über die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im allgemeinen
bemerkt ist, gilt auch für die Minister in den Einzelstaaten. Ebenso ist hierher zu beziehen,
was über die gegenständliche Begrenzung der Verantwortklichkeit dort gesagt wurde. Ins—