Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

570 7. Offentliches Recht.
Geschworenen (Bayern), oder das Oberlandesgericht (Hessen), oder ein besonderer, ad hoe
zu konstituierender, je zur Hälfte von der Regierung und vom Landtage zu besetzender
Staatsgerichtshof (Württemberg, Sachsen), oder endlich die Erste Kammer, verstärkt durch
Beizug richterlicher Beamten (Baden). Das Urteil geht bei Bejahung der Schuldfrage
höchstenfalls auf Entfernung aus Amt und Staatsdienst; es ist äußerlich und nach der
Form des Verfahrens, welches ihm voraufgeht, ein Strafurteil, seiner rechtlichen Natur
nach jedoch von einem solchen verschieden; es ist kein Att der ordentlichen Strafrechtspflege
 (Kriminalgerichtsbarkeit), sondern der Diszi plinargewalt (Dienststrafgewalt).
Auf den Rechtsboden der Beamitendisziplin gestelli, können allein die Staatsgerichtshöfe,
als Disziplinarinstanzen also, den Reichsjustizgesetzen gegenüber Geltung und
Bestand behaupten, nicht dagegen als Strafgerichte, da die Strafrechtspflege durch das
Reichsrecht (9 12, 138 G. V. G. in Verb. mit 88488 ff. St.P.O.) den ordentlichen Gerichten
ausschließlich übertragen und eine Zulassung der Staatsgerichtshöfe als besondere Ge—
richte“ (F 14 G.V. G.) nicht erfolat ist.

3* F27. Erwerb und Verlust des Rechts auf die Krone!.
s. Der Erwerb. (Das Thronfolgerecht.) — Das Recht auf die Krone ist, dem
übereinstimmenden Charakter der deutschen Monarchien als Erb monarchien entsprechend,
der Regel nach ein nur durch Geburt zu erwerbendes, angestammtes Recht. Man pflegt,
soweit dieser Regel- und Normalzustand reicht, von „ordentlicher Thronfolge“ zu sprechen.
Nur ganz ausnahms- und aushilfsweise („außerordentliche Thronfolge“) sind Erwerbs⸗
zründe anerkannt, welche mit Abstammung und Geblütsrecht nichts zu iun haben.
1..Die ordentliche Thronfolge ist ein Inbegriff von Rechtssätzen, welcher
die successionsberechtigten Mitglieder einer bestimmten Famile, des regierenden Hauses (der
Dynastie), in einer festen Reihenfolge, der Successionsordnung, auf den Thron beruft,
derart, daß im Falle der Thronerledigung (s. unten II) der Nächste in der Reihe jedesmal
oorausbestimmt ist und ipso iure auf den erledigten Thron berufen wird.
Dieses Thronfolgerecht ift mit den übrigen monarchischen Instiutionen geworden und gewachsen.
Es steht zunächst auf dem nämlichen Rechtsboden wie das deutsche Landesherrentum überhaäupt: auf
dem Boden rein patrimonialer Auffassung des Verhältnifses von Landesherr und Land (s. oben 8 25,
S. 564, 5655 es tritt in die geschichtliche Entwicklung ein als ein Stück Sonderprivalrecht des höchsten
Geburtsstandes, als die Ordnung, welche die Erbfolge in die Besitzungen des deutschen Füͤrstenftandes,
die Länder, regelt. Das Thronfolgerecht war damals eine wahre Erbfolge im privatrechtlichen Sinn
des Wortes. Unter Lebenden ein brauch— und gangbares Objekt für Rechtsgeschäfte von mancherlei ÄArt
Gauf, Tausch, Verpfändung, wurde die Hoheit über ein deutsches Land beim Tode ihres jeweiligen
Besitzers zur Verla em ich gft, über deren Vererbung subsidiar die Normen des Lehnrechts (bei Reichs⸗
Eehen der Regelfam bder deẽ Stammgüterrechts (bei allodialen Herrschaften) principaliter aber Ver⸗
ügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) entschieden. Dabei hat längere Zeit nach der Ent—⸗
tehung der Landeshoheit, im 18. und 14. Jahrh., eine so gut wie schrautenlose Vertrags und
Testierfreiheit gegolten; Teilungen der Landeshoheit, des Landes in diesem Sinne unler gleich nahe
Erben waren damals ebenso zulasfig wie uͤblich: Doch erwies sich diese Epoche bald als Episode. Das
dynastische Fami lieninterefje selbft reagierte gegen das Teilungsunwesen. In der sehr begründeten Furcht
vor Zersplitterung des Familienbesitzes, dor, Abtrennungen auf, Nimmerwiederkehr schritten die
Dynastien, ihre Autonomte gebrauchend, vielsach zur Proklamation des Unteilb arkeitsprinzipes
durch Hausgesetze i. w. S. (teils in Vertrags-, teils in Testamentsform gehalten; Beisp. die kur—⸗
brandenburgische Dispositio Achillea dv. 1479. dDas gleichgerichtet Interesse der Stände an der
Unteilbarkeit des Landes führte hier und da zu entsprechenden Landesgesetzen im mittelalterlichen
Stil, dagh zur Festlegung des Teilungsverbot durch Vertrag zwischen Landesherr und Ständen;
Beisp. Münfinger Vertrag [Württemberg] von 1482). Endlich ist die Unteilbackeit auch reichs⸗
Jesetzlich — durch die GBulle v. 1356— für die kurfürstlichen Länder sanktioniert worden, und
vereinigten sich so Haus-, Landes- und Reichsrecht in der Verfolgung desselben Zieles, wobei der
Grundsatz der Individualfuccession in Gestalt der agnatischen Luͤneälfolge mit dem Vorzug

hertets NMeygr 8Fs,8o fft; Schul ze, D. Staatsr. J 20s ff.; Dersel be, Preuß. Staatsr. J 171ff.:
Derselbe, Das Recht der Eistgeburt (1851; Derselbe, Das deutsche Fürstenrecht, in der 5. Aufl.
dieser Encytl, S. 1340 ff3 6 Furt im R.-Lex., Art. „Thronfolge“, OeHeld, Die geschichtl. Ent—
wicklung des dentschen Thronsolgerechts, in der Ztschr. für deutsches Staatsr. J 41 ff.; A. W. Heffter,
Die Sonderrechte der souveränen .... Häusfer 11871).
            
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