scheidung über die Höhe der Löhne und Gehälter, die der Betrieb
tragen kann, besitzen. Alle Vorschläge, die darauf ausgehen, den
Unternehmer in seiner Verfügung zu beschränken, seinen Arbeitern
und Anugestellten ein ‚,Mitbestimmungsrecht“ zu gewähren, übersehen
die ganz verschiedene Stellung beider Teile und laufen insolange der
natürlichen Wirtschaftsorduung zuwider, als die Arbeiter und An—
gestellten nicht auch au der Verantwortung, an dem persönlichen und
vermögensrechtlichen Risiko beteiligt sind. Ob und wie das etwa
möglich ist, darauf werde ich später zu sprechen kommen.