einem solchen Falle dafür zu sorgen haben, daß der Lehrvertrag im
Sinne des Gesetzes zustande kommt. Der 8 99 der G.O. führt den
Titel „Aufnahme der Lehrlinge“ und lautet: „Die Aufnahme der
dehrliuge hat auf Grund eines besonderen Vertrages zu geschehen,
der binnen vier Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich
abzuschließen ist. Ein Exemplar desselben ist sofort nach Abschluß der
Genossenschaftsvorstehung oder, wenn der Lehrherr keiner Genossen—
schaft angehört, der Gemeindebehörde einzusenden, und in dem hiefür
bestimmten Protokollbuche zu verzeichnen.
Der Lehrvertrag ist stempel- und gebührenfrei.
Derselbe muß enthalten:
Den Namen des Lehrherren, das Gewerbe, welches er betreibt, und
den Aufenthaltsort desselben;
den Namen (Vor- und Zunamen), das Alter und den Wohnort
des Lehrlings;
sofern es sich um einen minderjährigen Lehrling handelt, den
Namen, die Beschäftigung und den Wohnort seiner Eltern, seines
Vormundes oder sonstigen gesetzlichen Vertreters;
das Datum des Verktrages und die Dauer des Vertragsverhält-—
nisses;
die Bestimmung, daß insbesondere — unbeschadet der den beiden
Kontrahenten obliegenden sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen —
der Gewerbeinhaber sich verpflichtet, den Lehrling in den Fertig—
keilen des von ihm zu erlernenden Gewerbes zu unterweisen oder
durch einen hiezu befähigten Stellvertreter unterweisen zu lassen
und daß der Lehrling zur fleißigen Verwendung in diesem Ge⸗
werbe verhalten ist;
die Bedingungen der Aufnahme in Betreff des Lehrgeldes oder
Awaigen Lohnes, der Verköstigung, der Bekleidung, der Wohnung,
der Sauer der Lehrzeit, der Püfuüngstaxe und der genossenschaft—
lichen Aufding und Freisprechgebühr. Gewerbeinhaber, welche bei
der Aufnahme von Lehrlingen sich nicht an diese Bestimmungen
halten, machen sich einer Übertretung der Gewerbeordnung schul—
diq.“
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Ein nicht eigenberechtigter Lehrling bedarf zum Abschlusse des
dehrvertrages gemäß 8 805 aq. b. G, der Zustimmung des gesetzlichen
Verlreiens Um den beabsichtigten Zweck der Lehre, die praktische
Erlernung des Gewerbes, und die entsprechende Erziehung und Aus—
bildung des Lehrlings sicherzustellen, beschräntk die G.O. das Recht
Lehrliuge zu halten auf solche Gewerbinhaber, welche die vom Gesetze
deforderte Qualitat besitzen und sieht auch bei Eintritt gewisser Um—
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