Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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sionsgesetze bei Beendigung der Realunion !), anderseits etwa an 
das französische Recht, das — anfänglich gewiss aller internatio- 
nalen Praxis zuwider — den Rechtsweg gegen Ausländer vor in- 
ländischem Gerichte zu Gunsten der Inländer schlechthin, auch 
ohne Vorhandensein eines der sonst anerkannten Fora, eröffnete; 
es ist im Laufe der Zeit völkerrechtlich gleichgültig geworden.?) 
Endlich — möglicher Weise ist ein Landesrechtssatz sowohl völ- 
kerrechtlich geboten, wie völkerrechtlich irrelevant; ich erinnere 
an die vorhin genannten Urheberrechtsgesetze, die in Ansehung 
der‘ Vertragsstaaten gebotenes, andern gegenüber gleichgültiges 
Recht darstellen. Ja, es ist nicht ausgeschlossen, dass ein und 
derselbe Satz gleichzeitig völkerrechtsgemäss und völkerrechts- 
widrig ist, wenn er eben in Erfüllung einer gegen den Staat A, 
in Missachtung einer gegen den Staat B eingegangenen Verpflich- 
tung erlassen worden, — eine seltsame Erscheinung, die sich 
wiederum daraus erklärt, dass es kein für alle Staaten eben- 
mässig geltendes Völkerrecht gziebt.3) 
IL 
Natürlich ist uns nun vom völkerrechtlich bedeutsamen Rechte 
das völkerrechtsgemässe wichtiger als das. völkerrechtswidrige. 
So wird es uns im Folgenden in erster Linie zu beschäftigen 
haben. Das völkerrechtswidrige Recht soll jedoch immer im 
Auge behalten und an den Stellen, an denen es Interesse bietet, 
berücksichtigt werden. 
1) Wenn nicht etwa dabei das Successionsgesetz ebenfalls sein Ende findet. 
— UVebrigens kann in einem bestimmten Falle ein völkerrechtlich gebotenes 
Gesetz zwar aufhören, völkerrechtlich geboten zu sein, aber doch geboten 
bleiben, wenn nämlich der Staat zur Aufrechterhaltung eines solchen Gesetzes 
von der Gesetzgebung eines Bundesstaates verpflichtet wird, in den er eintritt. 
2) Dass noch heutigen Tages Art. 14 des Code civil oder jetzt auch theilweise 
$ 24 der CPO. als „völkerrechtswidrig‘“ anzusehen seien (so z. B. v. Bar, 
a, a. 0. 11 S. 399, 456), will. mir nicht eingeben. Dass man gegen solche 
Vorschriften Retorsion anzuwenden „berechtigt‘‘ sein würde, ist freilich richtig ; 
bekanntlich ist aber Retorsion durchaus nicht immer Vergeltung einer Rechts- 
widrigkeit. S. auch Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts IV S. 323f. 
3) Wollte man „allgemeine“ Grnndsätze den Ausschlag geben lassen, so 
wäre natürlich zu untersuchen, welche „Pflicht“ vorginge, z. B. ob nicht etwa 
die Uebernahme der Pflicht gegen B um der widerstreitenden Pflicht gegen A 
nichtig wäre. Das würde aber eine Entwickelung der Völkerrechtsgemein- 
achaft voraussetzen, die m. E. noch nicht eingetreten ist; nur in Bundes- 
verhältnissen ist dergleichen denkbar.
	        
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