gemeinwirtschaftliche anzusehen seien. Er brauche kaum
näher auf die Verhältnisse in den Provinzen Posen und
Westpreußen einzugehen, um den Nachweis zu erbringen,
daß es dort im Einzelfalle sehr wohl in Frage kommen
könne, ob eine Zerschlagung gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen in dem Sinne entspreche, daß durch sie auch nationale
Interéssen gefördert werden sollten. In den Bezirken
dieser beiden Provinzen, in welchen die Ansiedlungs-
kommission tätig sei, müsse die Staatsregierung Wert
darauf legen, daß auch die Zerschlagung nach den Gesichts-
punkten und nach den leitenden Grundsätzen beurteilt
werde, die für die Ansiedlungskommission in Frage kämen.
Er glaube nicht, daß damit anderen berechtigten Interessen
zu nahe getreten sei. Denn er habe schon früher darauf
aufmerksam gemacht, daß es sich bei der Genehmigung
der Zerschlagung lediglich um die Genehmigung gegen -
über Grundstücks händlern und Güter-
maklern handle, daß die Zerschlagungen, welche einzelne
Personen vornähmen, durch dieses Gesetß nicht berührt
werden sollten. Ebenso stehe es auch nach der Praxis
und nach den Aufgaben der Ansiedlungskommisssion fest,
daß sie nicht überall ihre Interessen zu fördern habe,
sondern nur in den Bezirken, wo es auf die Erhaltung
und Stärkung des Deutschtums ankomme. Darauf könne
die Staatsregierung nicht verzichten, daß auch dieser Gesetz-
entwurf in dem von ihm angegebenen Sinne auch zur
Förderung nationaler Interessen diene.
Das vierte Kommissionsmitglied schloß
sich namens seiner Freunde in allen wesentlichen Punkten
dem Minister an. Bei der Erteilung der in § 4 vor-
gesehenen Genehmigung seien nicht subjektive, sondern
nur objektive Momente zu prüfen. Vor allem hätten
also die persönlichen Verhältnisse auszuscheiden, die einzelnen
Preise und genauen Größenangaben. Der Pargzellant
werde nur im allgemeinen seine Absicht anzugeben haben,
ob er z. B. beabsichtige, nur Arbeiteransiedlungen zu
gründen, oder welche Mischung des Besitzes er herzustellen
gedenke. Dann müsse geprüft werden, ob dieser allge-
meine Plan nach den Verhältnissen der Gegend, nach der
Mischung der Grundbesitarten der betreffenden Gegend
dem allgemeinen Wohl entspreche. Die Preisverhält-
nisse dürften ja bei der Prüfung natürlich nicht absolut
ausscheiden; es sei aber nicht der Preis zu prüfen, den
der einzelne Parzellenerwerber zahlen sollte, sondern die
Genehmigungsbehörde solle nur prüfen, ob der Preis,
den der Parzellant angelegt habe, es ermögliche, unter
normalen Verhältnissen leistungsfähige Ansiedler in der
Art, wie der Parzellant sie anseßzen wolle, noch anzusetzen.
Es werde sich nicht empfehlen, der Genehmigungs-
behörde irgend welche Detailvorschriften zu machen.
Denn die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse des praktischen
Lebens würde durch solche Detailvorschriften doch nicht
erfaßt werden können. Eine gewisse kautschukartige
Fassung werde bei diesem Paragraphen eben nicht gut
entbehrt werden können.
Der Antrag 13 scheine ihm auch in beiden Be-
ziehungen etwas zu weit zu gehen, indem er unter Um-
ständen zu Anforderungen führen könne, an die die
Antragsteller vielleicht nicht gedacht hätten, die aber doch
hineingelegt werden könnten. Er sei zunächst ebenfalls
der Ansicht, daß die Frage nach dem Gemeinwohl eine
außerordentlich weitgehende Auslegung möglich mache
und daß bei der Prüfung aus ß 4 nicht weiter gegangen
werden Jolle, als es die Regierungsvorlage vorschreibe.
Die Frage des Gemeinwohls müsse danach ausscheiden.
Dies gelte auch für den Antrag, die Worte „nach Plan
und Art“ einzufügen. Dies könne dazu führen, daß
die Genehmigungsbehörde sich berufen glaube, in die
Einzelverhältnisse der Parzellierung und auch schließlich
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