Contents: Grundteilungsgesetz

gemeinwirtschaftliche anzusehen seien. Er brauche kaum 
näher auf die Verhältnisse in den Provinzen Posen und 
Westpreußen einzugehen, um den Nachweis zu erbringen, 
daß es dort im Einzelfalle sehr wohl in Frage kommen 
könne, ob eine Zerschlagung gemeinwirtschaftlichen Inter- 
essen in dem Sinne entspreche, daß durch sie auch nationale 
Interéssen gefördert werden sollten. In den Bezirken 
dieser beiden Provinzen, in welchen die Ansiedlungs- 
kommission tätig sei, müsse die Staatsregierung Wert 
darauf legen, daß auch die Zerschlagung nach den Gesichts- 
punkten und nach den leitenden Grundsätzen beurteilt 
werde, die für die Ansiedlungskommission in Frage kämen. 
Er glaube nicht, daß damit anderen berechtigten Interessen 
zu nahe getreten sei. Denn er habe schon früher darauf 
aufmerksam gemacht, daß es sich bei der Genehmigung 
der Zerschlagung lediglich um die Genehmigung gegen - 
über Grundstücks händlern und Güter- 
maklern handle, daß die Zerschlagungen, welche einzelne 
Personen vornähmen, durch dieses Gesetß nicht berührt 
werden sollten. Ebenso stehe es auch nach der Praxis 
und nach den Aufgaben der Ansiedlungskommisssion fest, 
daß sie nicht überall ihre Interessen zu fördern habe, 
sondern nur in den Bezirken, wo es auf die Erhaltung 
und Stärkung des Deutschtums ankomme. Darauf könne 
die Staatsregierung nicht verzichten, daß auch dieser Gesetz- 
entwurf in dem von ihm angegebenen Sinne auch zur 
Förderung nationaler Interessen diene. 
Das vierte Kommissionsmitglied schloß 
sich namens seiner Freunde in allen wesentlichen Punkten 
dem Minister an. Bei der Erteilung der in § 4 vor- 
gesehenen Genehmigung seien nicht subjektive, sondern 
nur objektive Momente zu prüfen. Vor allem hätten 
also die persönlichen Verhältnisse auszuscheiden, die einzelnen 
Preise und genauen Größenangaben. Der Pargzellant 
werde nur im allgemeinen seine Absicht anzugeben haben, 
ob er z. B. beabsichtige, nur Arbeiteransiedlungen zu 
gründen, oder welche Mischung des Besitzes er herzustellen 
gedenke. Dann müsse geprüft werden, ob dieser allge- 
meine Plan nach den Verhältnissen der Gegend, nach der 
Mischung der Grundbesitarten der betreffenden Gegend 
dem allgemeinen Wohl entspreche. Die Preisverhält- 
nisse dürften ja bei der Prüfung natürlich nicht absolut 
ausscheiden; es sei aber nicht der Preis zu prüfen, den 
der einzelne Parzellenerwerber zahlen sollte, sondern die 
Genehmigungsbehörde solle nur prüfen, ob der Preis, 
den der Parzellant angelegt habe, es ermögliche, unter 
normalen Verhältnissen leistungsfähige Ansiedler in der 
Art, wie der Parzellant sie anseßzen wolle, noch anzusetzen. 
Es werde sich nicht empfehlen, der Genehmigungs- 
behörde irgend welche Detailvorschriften zu machen. 
Denn die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse des praktischen 
Lebens würde durch solche Detailvorschriften doch nicht 
erfaßt werden können. Eine gewisse kautschukartige 
Fassung werde bei diesem Paragraphen eben nicht gut 
entbehrt werden können. 
Der Antrag 13 scheine ihm auch in beiden Be- 
ziehungen etwas zu weit zu gehen, indem er unter Um- 
ständen zu Anforderungen führen könne, an die die 
Antragsteller vielleicht nicht gedacht hätten, die aber doch 
hineingelegt werden könnten. Er sei zunächst ebenfalls 
der Ansicht, daß die Frage nach dem Gemeinwohl eine 
außerordentlich weitgehende Auslegung möglich mache 
und daß bei der Prüfung aus ß 4 nicht weiter gegangen 
werden Jolle, als es die Regierungsvorlage vorschreibe. 
Die Frage des Gemeinwohls müsse danach ausscheiden. 
Dies gelte auch für den Antrag, die Worte „nach Plan 
und Art“ einzufügen. Dies könne dazu führen, daß 
die Genehmigungsbehörde sich berufen glaube, in die 
Einzelverhältnisse der Parzellierung und auch schließlich 
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