Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

eines vor dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs 
erworben hat}l), ' 
wenn sie dem Gläubiger eine Bank nach dem 
30, Juni 1920 in Erfüllung eines darlehnsartigen 
Verwahrungsvertrags übereignet hat, sofern der 
Häubiger der Bank früher auf Grund des gleichen 
Vertrags das Eigentum an Markanleihen über- 
tragen hat, die er vor dem 1. Juli 1920 erworben 
halte, und er gegen sie einen Anspruch auf Mark- 
anleihen gleicher Art und gleichen Betrags von 
dieser Übertragung bis zum Erwerbe der umzu- 
tauschenden Anleihen ununterbrochen gehabt 
hat; der Bank steht ein Bankier oder eine Spar- 
kasse gleich, 
wenn sie nach dem 30, Juni 1920 in das Schuld- 
buch eingetragen sind, ihre Eintragung aber der 
Gläubiger vor dem 1. Juli 1920 beantraet hat. 
wenn sie der Gläubiger bei einer Umwandlung 
von Schuldverschreibungen in Schuldbuchforde- 
rungen oder von Schuldbuchforderungen in 
Schuldverschreibungen nach dem 80. Juni 1920 
erworben hat, sofern ihm die umgewandelten 
Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderun- 
zen vom 1. Juli 1920 an bis zur Umwandlung un- 
ınterbrochen gehört haben. 
wenn sie der Gläubiger von Todes wegen, durch 
Gütergemeinschaft, bei Auseinandersetzung einer 
Erbengemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft, 
als Ausstattung, mit Rücksicht auf ein künftiges 
gesetzliches Erbrecht, als Geschäftsherr von 
sinem Treuhänder oder durch Übertragung eines 
Vermögens als Ganzes nach dem 380. Juni 1920, 
der Erblasser oder der sonstige Rechtsvorgänger 
aber vor dem 1, Juli 1920 erworben hat und sie 
liesem bis zum Rechtsübergang ununterbrochen 
gehört haben. 
*) Vgl. hierzu die Denkschrift des Reichsministers der Fi- 
1anzen über die Ablösung der Markanleihen des Reichs S. 11 f£, 
ind die im Bank-Archiv, 28, Jahrgang, Nr. 3 vom 30, Oktober 
928 S. 44, 45, abgedruckte Äußerung der Reichsschuldenver- 
valtung vom 25. Oktober 19928. 
3°
	        
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