(2) Bei einer ausschließlich gemeinnützigen, mild-
tätigen, ethischen oder religiösen Zwecken dienenden
inländischen Anstalt, Stiftung, Körperschaft oder son-
stigen Personenvereinigung oder Vermögensmasse steht
dem gesetzlichen Zwange der Zwang durch die Vor-
ER der Satzung oder der sonstigen Verfassung
gleich.
2. Titel: Das Auslosungsrecht
8 12.
Betrag des Auslosungsrechts.
(1) Das Auslosungsrecht ($ 8) ist dem Anleihealt-
besitzer auf Antrag in Höhe eines bestimmten Nenn-
betrags zu gewähren. Der Nennnbetrag ist der Betrag
der Anleiheablösungsschuld, den der Anleihealtbesitzer
im Umtausch gegen seine Altbesitzanleihen erhält, so-
weit ihr Nennbetrag durch 500, bei der Sparprämien-
anleihe durch 750 teilbar ist. Erhält jedoch eine
natürliche Person für ihre Altbesitzanleihen mehr als
12500 Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungs-
schuld, so sind ihr für die ersten 25 000 Reichsmark des
Mehrbetrags auf je 2000 Reichsmark, für die nächsten
25.000 Reichsmark auf je 8000 Reichsmark, für die
weiteren Beträge auf je 4000 Reichsmark der Anleihe-
ablösungsschuld Auslosungsrechte im Nennbetrage von
nur 1000. Reichsmark zu gewähren. Hat sie nachweis-
lich zum Zwecke der Zeichnung von Schuldverschrei-
bungen, Schatzanweisungen oder Schuldbuchforde-
rungen der Kriegsanleihen des Reichs eine Verbind-
lichkeit begründet, die der Aufwertung unterliegt, so
gilt als Mehrbetrag höchstens die Summe, um die der
Gesamtbetrag ihrer Anleiheablösungsschuld den Auf-
wertungsbetrag der Verbindlichkeit übersteigt.
(2) In den Fällen des 8 11 ist der Nennbetrag des
Auslosungsrechts 2% vom Hundert des Betrags, zu dem
die Markanleihen als Altbesitzanleihen gelten. Abs. 1
Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(8) Der Antrag auf Gewährung eines Auslosungs-
rechts kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die
der Reichsminister der Finanzen bestimmt.
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