Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(2) Bei einer ausschließlich gemeinnützigen, mild- 
tätigen, ethischen oder religiösen Zwecken dienenden 
inländischen Anstalt, Stiftung, Körperschaft oder son- 
stigen Personenvereinigung oder Vermögensmasse steht 
dem gesetzlichen Zwange der Zwang durch die Vor- 
ER der Satzung oder der sonstigen Verfassung 
gleich. 
2. Titel: Das Auslosungsrecht 
8 12. 
Betrag des Auslosungsrechts. 
(1) Das Auslosungsrecht ($ 8) ist dem Anleihealt- 
besitzer auf Antrag in Höhe eines bestimmten Nenn- 
betrags zu gewähren. Der Nennnbetrag ist der Betrag 
der Anleiheablösungsschuld, den der Anleihealtbesitzer 
im Umtausch gegen seine Altbesitzanleihen erhält, so- 
weit ihr Nennbetrag durch 500, bei der Sparprämien- 
anleihe durch 750 teilbar ist. Erhält jedoch eine 
natürliche Person für ihre Altbesitzanleihen mehr als 
12500 Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungs- 
schuld, so sind ihr für die ersten 25 000 Reichsmark des 
Mehrbetrags auf je 2000 Reichsmark, für die nächsten 
25.000 Reichsmark auf je 8000 Reichsmark, für die 
weiteren Beträge auf je 4000 Reichsmark der Anleihe- 
ablösungsschuld Auslosungsrechte im Nennbetrage von 
nur 1000. Reichsmark zu gewähren. Hat sie nachweis- 
lich zum Zwecke der Zeichnung von Schuldverschrei- 
bungen, Schatzanweisungen oder Schuldbuchforde- 
rungen der Kriegsanleihen des Reichs eine Verbind- 
lichkeit begründet, die der Aufwertung unterliegt, so 
gilt als Mehrbetrag höchstens die Summe, um die der 
Gesamtbetrag ihrer Anleiheablösungsschuld den Auf- 
wertungsbetrag der Verbindlichkeit übersteigt. 
(2) In den Fällen des 8 11 ist der Nennbetrag des 
Auslosungsrechts 2% vom Hundert des Betrags, zu dem 
die Markanleihen als Altbesitzanleihen gelten. Abs. 1 
Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 
(8) Der Antrag auf Gewährung eines Auslosungs- 
rechts kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die 
der Reichsminister der Finanzen bestimmt. 
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