stellten Schuldurkunden der umzutauschenden Anleihen
beizufügen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt
die Ausschlußfrist und die Anmeldungsstellen.
Ss 7.
Rechte Dritter.
Insoweit dingliche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen
in bezug auf einzelne Schuldurkunden
„der Schuldbuchforderungen der Markanleihen bestehen,
treten die für sie ausgegebenen Schuldverschreibungen
der die für sie eingetragenen Schuldbuchforderungen
der Anleiheablösungsschuld an ihre Stelle.
Zweiter Abschnitt
Die Rechte der Anleihealtbesiber
ı Titel: Allgemeine Vorschriften,
88.
Rechte der Anleihealtbesitzer,
Wer Anleiheablösungsschuld im Umtausch gegen
Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) erhält (Anleihealtbesitzer),
hat nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
1. das Recht, an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld
teilzunehmen (Auslosungsrecht) ($8 12
bis 17),
2. das Recht auf die Vorzugsrente (88 18 bis 26).
8 9.
Begriff Altbesitz,
Altbesitzanleihen sind Markanleihen des Reichs, die
ler Gläubiger nachweislich vor dem 1. Juli 1920 erworben
hat und die ihm von dem Erwerbe bis zur Anmeldung
ununterbrochen gehört haben.
8 10.
Was als Altbesitz gilt.
(1) Markanleihen gelten als vor dem 1. Juli 1920 erworben,
! wenn sie der Gläubiger nach dem 30, Juni 1920
von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse
oder einer Versicherungsgesellschaft in Erfüllung