Object: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

3. etwaige Rechtsnachteile, die der statt dessen gewählte 
Weg mit sich bringt, tatsächlich nicht ins Gewicht fallen, 
4. ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht 
entsprechende Rechtsformen gewählt sind. 
Oie Absicht üer Steuerumgehung. 
1. Zunächst erfordert die Anwendbarkeit des § 5 in erster 
Linie die „vorliegende und, wohlgemerkt, festgestellte, d. h. 
von der Steuerbehörde nachgewiesene Absicht, die 
Steuer zu umgehen“ 39 ). Die Absicht der Partei, ihr 
Wille, muß also darauf gerichtet sein, den Erfolg der Steuer- 
umgehung oder Minderung herbeizuführen. Befand sich der 
Abgabepflichtige in einem Irrtum, sei es tatsächlicher oder 
rechtlicher Natur, so kann er nicht die Absicht der Steuer 
umgehung gehabt habend). 
Ebenso fehlt es an der Umgehungsabsicht in allen den 
jenigen Fällen, in denen die Steuerersparnis nicht das 
Motiv des betreffenden Rechtsgeschäfts bildet, sondern 
lediglich als Ergebnis gezeitigt wird. Ein Beispiel aus 
dem Gewerkschaftsrecht möge dies verdeutlichen: Der 
rechtliche Charakter der Zubuße als gesellschaftliche Einlage 
hat für die Gewerken den Nachteil, daß sie dieselbe bei Auf 
lösung der Gewerkschaft erst nach Zahlung aller Schulden zu 
rückerhalten können. Wird nun zur Vermeidung 
dieses Nachteils in dem Ausschreibungsbeschluß den 
Gewerken anheimgestellt, der Gewerkschaft anstatt der Zubuße 
ein zinsfreies Darlehen in gleicher Höhe zu geben, so wird 
dadurch auch der Zubußestempel gespart, ohne daß doch die 
Absicht der Gewerkschaft auf diese Steuerersparung ge 
richtet war"). § 5 RAO. kann also auf diesen Fall nicht 
angewendet werden. 
39 s B e ck e r, im Bank-Arch. 1919, S. 15, Stenographische 
Berichte der Nationalversammlung 3674, 3683. 
40 ) Strutz, Komm, zum Vermögenszuwachssteuergesetz 288. 
RGSt. 45, 105; 42, 260; 44, 251. 
") Isay, Komm, zum Allgem. Bergges. 1, 505. Wert 
heimer, Bank-Arch. 1919, 24. Itschr. f. Bergr., Bd. 54, S. 563.
	        
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