Full text: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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gesellschaften oder offene Handelsgesellschaften umgewandelt 
worden. Wenngleich diese Umwandlungen lediglich zum Zweck 
der Steuerersparnis vorgenommen wurden, fallen sie schon 
deshalb nicht unter den § 5, weil hierdurch wirtschaftlich 
nicht dasselbe erreicht wird, wie bei der Aktiengesellschaft 
oder der G. m. b. H. 
Rechtsnachteile. 
3. Aber selbst wenn die Voraussetzungen zu 1. und 2. 
vorliegen, so liegt doch noch nicht ein Mißbrauch im Sinne 
des § 5 vor, sofern der Steuerpflichtige mit der von ihm 
vorgenommenen rechtlichen Gestaltung Rechtsnachteile in den 
Kauf nimmt, die tatsächlich, d. h. den Umständen nach, er 
heblich ins Gewicht fallen. Warum gerade diese Bestimmung 
als weiteres Tatbestandsmerkmal gewählt worden ist, ist schwer 
verständlich. Zutreffend führt Strutz") hierzu folgendes 
aus: ,,2ch kann mir wohl umgekehrt denken, daß der Um 
stand als solches Merkmal dienen könnte, daß der nicht ein 
geschlagene gewöhnliche Weg im Vergleich zu dem einge 
schlagenen ungewöhnlichen keine oder keine erheblichen Rechts 
nachteile mit sich gebracht haben würde. Wenn der un 
gewöhnliche Weg eingeschlagen ist, obwohl er erhebliche 
Rechtsnachteile mit sich bringt, so könnte gerade das darauf 
hindeuten, daß diese Nachteile um der Steuerersparung willen 
in Kauf genommen sind. Indem das Gesetz umgekehrt, ge 
rade daß keine oder nur geringe Rechtsnachteile mit dem un 
gewöhnlichen Weg verbunden sind, zur Voraussetzung für 
die Anwendbarkeit des § 5 macht, schließt es diese für alle 
Fälle aus, wo mit der gewöhnlichen Rechtsform Rechtsnach 
teile verbunden sind, die zwar nicht bloß als „gering" zu 
bezeichnen sind, die aber durch den Vorteil der Steuer 
ersparung mehr als ausgewogen werden. Gerade durch die 
Ziffer 3 tritt die tatsächliche Nötigung hervor, unter meh 
reren, zu demselben Erfolg führenden Wegen infolge der 
44 ) DStZ. 1919, 219.
	        
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