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gesellschaften oder offene Handelsgesellschaften umgewandelt
worden. Wenngleich diese Umwandlungen lediglich zum Zweck
der Steuerersparnis vorgenommen wurden, fallen sie schon
deshalb nicht unter den § 5, weil hierdurch wirtschaftlich
nicht dasselbe erreicht wird, wie bei der Aktiengesellschaft
oder der G. m. b. H.
Rechtsnachteile.
3. Aber selbst wenn die Voraussetzungen zu 1. und 2.
vorliegen, so liegt doch noch nicht ein Mißbrauch im Sinne
des § 5 vor, sofern der Steuerpflichtige mit der von ihm
vorgenommenen rechtlichen Gestaltung Rechtsnachteile in den
Kauf nimmt, die tatsächlich, d. h. den Umständen nach, er
heblich ins Gewicht fallen. Warum gerade diese Bestimmung
als weiteres Tatbestandsmerkmal gewählt worden ist, ist schwer
verständlich. Zutreffend führt Strutz") hierzu folgendes
aus: ,,2ch kann mir wohl umgekehrt denken, daß der Um
stand als solches Merkmal dienen könnte, daß der nicht ein
geschlagene gewöhnliche Weg im Vergleich zu dem einge
schlagenen ungewöhnlichen keine oder keine erheblichen Rechts
nachteile mit sich gebracht haben würde. Wenn der un
gewöhnliche Weg eingeschlagen ist, obwohl er erhebliche
Rechtsnachteile mit sich bringt, so könnte gerade das darauf
hindeuten, daß diese Nachteile um der Steuerersparung willen
in Kauf genommen sind. Indem das Gesetz umgekehrt, ge
rade daß keine oder nur geringe Rechtsnachteile mit dem un
gewöhnlichen Weg verbunden sind, zur Voraussetzung für
die Anwendbarkeit des § 5 macht, schließt es diese für alle
Fälle aus, wo mit der gewöhnlichen Rechtsform Rechtsnach
teile verbunden sind, die zwar nicht bloß als „gering" zu
bezeichnen sind, die aber durch den Vorteil der Steuer
ersparung mehr als ausgewogen werden. Gerade durch die
Ziffer 3 tritt die tatsächliche Nötigung hervor, unter meh
reren, zu demselben Erfolg führenden Wegen infolge der
44 ) DStZ. 1919, 219.