176
in Bezug auf berufliche Genossenschaften iu Folgendem zu
sammengefaßt: die modernen Erwerbsverhältnisse dringen aus
die Bildung korporativer Berufsverbände hin, welche alle
Jnteressentengruppen eines Berufes, gleichviel ob Industrie
oder Gewerbe, umfassen. Eine kraftvolle Existenzfähigkeit,
der praktische Werth und der hohe Nutzeil solcher Verbände
iu sozialer und wirthschaftlichcr Hinsicht für alle Interessenten-
gruppen ist als konstatirt zu betrachten. In ihrer Organisation
sollen diese allgemeinen Verbünde die Vereinigung der Einzel
gruppen eines Berufes nicht henunen, zugleich soll aber die
Organisation Sorge tragen, daß auch eine kräftige Sektionsorga
nisation nach Gemeinden oder Bezirken geschaffen wird, ivelcher
sämnitliche Interessenten anzugehören haben. Tie Bernfs-
genosseilschaften sollen staatlich fein, d. h. sie sind ans Grund
lage einer vom Staate zu erlassenden Gesetzgebung zu errichteil
und sollen unter seiner Oberaufsicht stehen. Die Gesetzgebung
spricht das Obligatorium für den Beitritt aller Interessenten
eines und desselben Berufes zu einer Genossenschaft aus,
sofern der betreffende Berns eine solche besitzt. Dagegen kann
von einem Obligatorium der Berufe zur Bildung von Ge
nossenschaften Umgang geliommeil werden, sofern der Staat
das Recht des Zlvanges zunl Beitritte einer einzelnen Jnter-
essentengrnppe zu einer Genossellschaft sich sichert, falls diese
Gruppe deil Beitritt verweigerte, während die andern Gruppen
eine Genossenschaftsbildnng verlangen. In das vom Staate
fixirte Arbeitsprogramm der Genossenschaften siild neben den
schiedsrichterlichen Fragen die Lohnfrage, die Lohnsicherung,
die Regelung der quantitativen lind qnalitatincn Produktion,
sowie die Prodliktivilssichernilg aufzunehnlen, unter Wahrung
der Freiheit für beit einzelnen Beruf, diese Maßnahmen in
dem ihm gutscheinenden Umfange durchzuführen.
$
* #
Ergebnisse in Nicht Ulillder beachtenswerth nild ganz geeignet, lvesent-
Mininallohn. liche Aenderungen ill bisherigeil Anschannngeil herbeizuführen,