Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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ben Aufgaben, welche ber zürcherische Entwurf ben Berufs- 
genofsenschaften zuweist, wirb sie beufelbeu mich Maßnahmen 
über bic Lohnminima inklusive solcher über Lohnsichernng, 
über bic Regelung ber quantitativen unb qualitativen Pro 
bation imb bie Probnktionssichernng zuzuerkennen haben, 
lieber den Umfang, in welchem ber einzelne Verband biese 
Maßnahmen zu treffen hat, wirb ben einzelnen Genossen 
schäften möglichste Freiheit im Rahmen allfällig vorhanbener, 
allgemein gültiger Arbeiterschntz - Bestimmungen einzuräumen 
sein. Wollte ber Staat in ber Gesetzgebung über Genossen 
schaftswesen ben einzelnen Bernssgenofsenschaften z. B. bie 
zulässige Minimalgrenze im Lohnwesen, ober bie Maximal- 
grenze in ber Produktion vorschreiben, so könnte er sich leicht 
auf einen wirthschaftlich schwankenden Boden verirren. Es 
ist z. B. nicht zu vergessen, wie nur ber Umstand, daß bie 
schweizerische Stickerei tonangebende Industrie dieser Branche 
ans dem Weltmärkte war, bein Verband es ermöglicht hat, 
von sich aus in einzelnen Fragen soweit zu gehen, wie er 
thatsächlich gegangen ist. Die Gesetzgebung hat sich darum 
vor zu großer Detailkrämerei und vor Schablonisirung zu 
hüten, sie muß elastisch genug sein, um weder zerstörend in 
die inbividnellen Existenzbedingungen des einzelnen Berufes ein 
zugreifen, noch alterirend auf sein Verhältniß zur Weltprodnktion 
und zur Konkurrenz zu wirken, wobei selbstverständlich nicht 
unter die Grenzlinie gegangen werden darf, welche die allgemein 
verbindliche soziale Gesetzgebung eines Staatswesens zog. 
So weit freilich wird weises Maßhalten in ber Gesetz 
gebung nicht gehen dürfen, wie die vierte These ber Arbeit 
geber am Ottener Tage, bie besagte: „Die Institution ber 
Berufsgenossenschaften darf nicht eine Rückkehr zu den alten 
Zünften bedeuten, welche zur Zeit ber französischen Revolution 
abgeschafft worden sind". Niemand wird das Zunftwesen in 
seinen verknöcherten und theilweise tragikomischen, durch und 
durch nnwirthschaftlichen Ausartungen zurückrufen wollen.
	        
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