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ben Aufgaben, welche ber zürcherische Entwurf ben Berufs-
genofsenschaften zuweist, wirb sie beufelbeu mich Maßnahmen
über bic Lohnminima inklusive solcher über Lohnsichernng,
über bic Regelung ber quantitativen unb qualitativen Pro
bation imb bie Probnktionssichernng zuzuerkennen haben,
lieber den Umfang, in welchem ber einzelne Verband biese
Maßnahmen zu treffen hat, wirb ben einzelnen Genossen
schäften möglichste Freiheit im Rahmen allfällig vorhanbener,
allgemein gültiger Arbeiterschntz - Bestimmungen einzuräumen
sein. Wollte ber Staat in ber Gesetzgebung über Genossen
schaftswesen ben einzelnen Bernssgenofsenschaften z. B. bie
zulässige Minimalgrenze im Lohnwesen, ober bie Maximal-
grenze in ber Produktion vorschreiben, so könnte er sich leicht
auf einen wirthschaftlich schwankenden Boden verirren. Es
ist z. B. nicht zu vergessen, wie nur ber Umstand, daß bie
schweizerische Stickerei tonangebende Industrie dieser Branche
ans dem Weltmärkte war, bein Verband es ermöglicht hat,
von sich aus in einzelnen Fragen soweit zu gehen, wie er
thatsächlich gegangen ist. Die Gesetzgebung hat sich darum
vor zu großer Detailkrämerei und vor Schablonisirung zu
hüten, sie muß elastisch genug sein, um weder zerstörend in
die inbividnellen Existenzbedingungen des einzelnen Berufes ein
zugreifen, noch alterirend auf sein Verhältniß zur Weltprodnktion
und zur Konkurrenz zu wirken, wobei selbstverständlich nicht
unter die Grenzlinie gegangen werden darf, welche die allgemein
verbindliche soziale Gesetzgebung eines Staatswesens zog.
So weit freilich wird weises Maßhalten in ber Gesetz
gebung nicht gehen dürfen, wie die vierte These ber Arbeit
geber am Ottener Tage, bie besagte: „Die Institution ber
Berufsgenossenschaften darf nicht eine Rückkehr zu den alten
Zünften bedeuten, welche zur Zeit ber französischen Revolution
abgeschafft worden sind". Niemand wird das Zunftwesen in
seinen verknöcherten und theilweise tragikomischen, durch und
durch nnwirthschaftlichen Ausartungen zurückrufen wollen.