Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

174

ben  Aufgaben,  welche  ber  zürcherische  Entwurf  ben  Berufsgenofsenschaften
  zuweist,  wirb  sie  beufelbeu  mich  Maßnahmen
über  bic  Lohnminima  inklusive  solcher  über  Lohnsichernng,
über  bic  Regelung  ber  quantitativen  unb  qualitativen  Probation ­
  imb  bie  Probnktionssichernng  zuzuerkennen  haben,
lieber  den  Umfang,  in  welchem  ber  einzelne  Verband  biese
Maßnahmen  zu  treffen  hat,  wirb  ben  einzelnen  Genossen
schäften  möglichste  Freiheit  im  Rahmen  allfällig  vorhanbener,
allgemein  gültiger  Arbeiterschntz  -  Bestimmungen  einzuräumen
sein.  Wollte  ber  Staat  in  ber  Gesetzgebung  über  Genossen
schaftswesen  ben  einzelnen  Bernssgenofsenschaften  z.  B.  bie
zulässige  Minimalgrenze  im  Lohnwesen,  ober  bie  Maximalgrenze
  in  ber  Produktion  vorschreiben,  so  könnte  er  sich  leicht
auf  einen  wirthschaftlich  schwankenden  Boden  verirren.  Es
ist  z.  B.  nicht  zu  vergessen,  wie  nur  ber  Umstand,  daß  bie
schweizerische  Stickerei  tonangebende  Industrie  dieser  Branche
ans  dem  Weltmärkte  war,  bein  Verband  es  ermöglicht  hat,
von  sich  aus  in  einzelnen  Fragen  soweit  zu  gehen,  wie  er
thatsächlich  gegangen  ist.  Die  Gesetzgebung  hat  sich  darum
vor  zu  großer  Detailkrämerei  und  vor  Schablonisirung  zu
hüten,  sie  muß  elastisch  genug  sein,  um  weder  zerstörend  in
die  inbividnellen  Existenzbedingungen  des  einzelnen  Berufes  einzugreifen, ­
  noch  alterirend  auf  sein  Verhältniß  zur  Weltprodnktion
und  zur  Konkurrenz  zu  wirken,  wobei  selbstverständlich  nicht
unter  die  Grenzlinie  gegangen  werden  darf,  welche  die  allgemein
verbindliche  soziale  Gesetzgebung  eines  Staatswesens  zog.
So  weit  freilich  wird  weises  Maßhalten  in  ber  Gesetzgebung ­
  nicht  gehen  dürfen,  wie  die  vierte  These  ber  Arbeitgeber ­
  am  Ottener  Tage,  bie  besagte:  „Die  Institution  ber
Berufsgenossenschaften  darf  nicht  eine  Rückkehr  zu  den  alten
Zünften  bedeuten,  welche  zur  Zeit  ber  französischen  Revolution
abgeschafft  worden  sind".  Niemand  wird  das  Zunftwesen  in
seinen  verknöcherten  und  theilweise  tragikomischen,  durch  und
durch  nnwirthschaftlichen  Ausartungen  zurückrufen  wollen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.