Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

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snuhmen 
eilung der 
de fuͤr die 
führung des 
uerabzugs 
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von Kapitalerträgen im Sinne des 83 Abs. 2 Nr. 7 des 
Einkommensteuergesetzes (Dividenden — 81 Abs. 1 
Nr. 1 dieser Bestimmungen —), wenn die Kapitalerträge 
dem Reich, Ländern oder Gemeinden anfallen und aus 
der Beteiligung an einem Unternehmen stammen, dessen 
Anteile im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge 
mnit mehr als einem Viertel im Besitze des Reichs, des 
Landes oder der Gemeinde stehen. 
818 
Soweit in den Fällen des 817 der Kapitalertrag nicht durch 
den Schuldner selbst, sondern eine Vermittlungsstelle (z. B. eine 
Bank, Oepotstelle) gezahlt wird, hat der Schuldner die Steuer 
einzubehalten und abzuführen. Der Gläubiger kann die Be— 
freiung im Erstattungsverfahren geltend machen. 
819 
Ist der Steuerabzug nach 817 nicht oder nur teilweise vorzu— 
nehmen, so hat der Schuldner in der nach 811 vorgeschriebenen 
Anzeige dem Finanzamt den Grund für die Nichtabführung 
darzulegen. Das Finanzamt kann die Unterlagen zur Einsicht 
mfordern, auf Grund deren der Schuldner den Steuerabzug nicht 
bornimmt. 
VII. Erstattung des Steuerabzugs 
820 
(1) Der Steuerabzug vom Kapitalertrag wird auf Antragerstattet: 
1. an den Gläubiger, 
wenn das gesamte nach 8 54 des Einkommensteuergesetzes 
abgerundete Einkommen eines unbeschränkt einkommen— 
tteuerpflichtigen Gläubigers nicht den Betrag von 1300. A4) 
im Jahr übersteigt und in diesem Einkommen Einkünfte 
enthalten sind, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag 
unterlegen haben; die Erstattung erfolgt nur insoweit, als 
die einbehaltenen Steuerbeträge jährlich 20 N.M übersteigen, 
b) wenn Zinsen aus inländischen Anleihen im Sinne des 83 
Abs. 2 Nr.9 des Einkommensteuergesetzes inländischen 
) Für 1926 .... 1100 .M (zu vgl. Gesetz über die Senkung der Lohnsteuer 
vom 19. Dezember 1925 — Reichsgesetzbl. IS. 4690 .
	        
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