Object: Volkswirtschaftspolitik

Geld- und Kreditpolitik. 
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reiche Anlässe zum Eingreifen mit Maßregeln, die auf die 
zweckmäßigste und wirksainste Befriedigung des Versicherungs 
bedürfnisses, auf die Sicherung der Gesundheit des Ver 
sicherungswesens, auf Einheitlichkeit der Rechtsgmndsätze, auf 
Verhinderung mißbräuchlicher Ausnutzung der Versicherung, 
auf Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens der Ver 
sicherungsanstalten usw. abzielen. Im allgemeinen gllt es 
zur Durchführung dieser Aufgaben als nötig, die Errichtung 
der Versicherungsanstalten von staatlicher Genehmigung ab 
hängig zu machen und ihr Geschäftsgebaren einer Staats 
aufsicht zu unterwerfen, die zu sachlichen Eingriffen berechtigt 
ist. Dementsprechend geht u. a. die Schweiz seit 1885, Öster 
reich seit 1896, Deutschland seit 1901 vor. Als Aufsichtsbe 
hörde besteht in Deutschland das „Aufsichtsamt für Privat 
versicherung" in Berlin. (Vergl. Band 262 dieser Samm 
lung.) 
Eine besondere Aufgabe der Kreditpolitik ist die Abwehr 
von Kredit Mißbräuchen. Dahin gehören zunächst die Maß 
regeln, die sich gegen die Bewucherung der Schuldner durch 
die Gläubiger richten. In vielen Ländern — in Deutschland 
durch die Gesetze vom 24. Mai 1880 (Geldwucher) und vom 
19. Juni 1893 (Sachwucher) — sind Strafbestimmungen 
gegen den Wucher ergangen. Allerdings ist der Begriff des 
Wuchers so schwer in feste Formen zu bringen, daß es nicht 
möglich ist, asten Mißbräuchen auf diesem Gebiet entgegen 
zutreten. Immerhin aber ermöglichen solche Gesetze ein Ein 
schreiten gegen die schlimmsten Mißbrauche und sind deshalb 
nicht ohne Wert. 
Weiter hat die Erhebung des Teilzahlungskredits zum 
maßgebenden Grundsatz in den „Abzahlungsgeschäften" 
rnanche Mißbräuche hervorgerufen. Sie finden ihren Aus 
druck namentlich in der Fälligkeitsabrede und in der Ver 
wirkungsabrede. Nach der Fälligkeitsabrede wird bei Ver
	        
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