Geld- und Kreditpolitik.
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reiche Anlässe zum Eingreifen mit Maßregeln, die auf die
zweckmäßigste und wirksainste Befriedigung des Versicherungs
bedürfnisses, auf die Sicherung der Gesundheit des Ver
sicherungswesens, auf Einheitlichkeit der Rechtsgmndsätze, auf
Verhinderung mißbräuchlicher Ausnutzung der Versicherung,
auf Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens der Ver
sicherungsanstalten usw. abzielen. Im allgemeinen gllt es
zur Durchführung dieser Aufgaben als nötig, die Errichtung
der Versicherungsanstalten von staatlicher Genehmigung ab
hängig zu machen und ihr Geschäftsgebaren einer Staats
aufsicht zu unterwerfen, die zu sachlichen Eingriffen berechtigt
ist. Dementsprechend geht u. a. die Schweiz seit 1885, Öster
reich seit 1896, Deutschland seit 1901 vor. Als Aufsichtsbe
hörde besteht in Deutschland das „Aufsichtsamt für Privat
versicherung" in Berlin. (Vergl. Band 262 dieser Samm
lung.)
Eine besondere Aufgabe der Kreditpolitik ist die Abwehr
von Kredit Mißbräuchen. Dahin gehören zunächst die Maß
regeln, die sich gegen die Bewucherung der Schuldner durch
die Gläubiger richten. In vielen Ländern — in Deutschland
durch die Gesetze vom 24. Mai 1880 (Geldwucher) und vom
19. Juni 1893 (Sachwucher) — sind Strafbestimmungen
gegen den Wucher ergangen. Allerdings ist der Begriff des
Wuchers so schwer in feste Formen zu bringen, daß es nicht
möglich ist, asten Mißbräuchen auf diesem Gebiet entgegen
zutreten. Immerhin aber ermöglichen solche Gesetze ein Ein
schreiten gegen die schlimmsten Mißbrauche und sind deshalb
nicht ohne Wert.
Weiter hat die Erhebung des Teilzahlungskredits zum
maßgebenden Grundsatz in den „Abzahlungsgeschäften"
rnanche Mißbräuche hervorgerufen. Sie finden ihren Aus
druck namentlich in der Fälligkeitsabrede und in der Ver
wirkungsabrede. Nach der Fälligkeitsabrede wird bei Ver