Full text : Volkswirtschaftspolitik

Geld-  und  Kreditpolitik.

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schlichen  Zahlungsmittel,  herzustellen  sind,  hat  eine  sehr  große
wirtschaftliche  Tragweite.  Die  jahrzehntelangen  Kämpfe  über
die  Frage  der  Gold-  und  der  Doppelwährung  und  des  Rückganges ­
  des  Silberwerts  beweisen  das  hinlänglich.  Auch  die
Papiergeldpolitik  hat  wichtige  Fragen  zu  lösen.  Denn
die  innere,  nur  durch  Zwangskurs  oder  durch  den  Staatskredit ­
  unschädlich  zu  machende  Wertlosigkeit  der  Papiergeld  -
zeichen  erfordert  eine  sorgfältige  Abmessung  und  Überwachung
der  umlaufenden  Papiergeldmeuge,  da  das  Übermaß  Unsicherheit ­
  und  Unbeständigkeit  in  das  Geldwesen  bringt.
(Vergl.  Band  133  dieser  Sammlung  S.  90sf.)
Mit  dem  Geldwesen  verknüpft  sich  unmittelbar  das  Kreditwesen. ­
  Die  Kreditpolitik  erstreckt  sich  auf  ein  weitverzweigtes ­
  Gebiet.  Ihre  erste  Aufgabe  ist,  die  allgemeine
rechtliche  Grundlage  des  Kreditverkehrs  durch  Ausbau  und
Vereinheitlichung  des  Rechtes  der  Schuldverhältnisse  im  allgemeinen ­
  bürgerlichen  und  im  kaufmännischen  Verkehre  zu
schaffen.  Daran  reiht  sich  die  Aufgabe,  für  bestimmte  Formen
und  Einrichtungen  des  Kreditverkehrs  besondere  Rechtsregeln
zu  entwickeln,  wie  Wechselrecht,  Scheckrecht,  Lagerscheinrecht.
Auch  für  die  Sparkassen  und  die  berufsmäßigen  Kreditvermittlungsanstalten, ­
  die  Banken,  bedarf  es  einer  gesicherten
Rechtsgrundlage.  In  der  Baukpolitik  nimmt  die  Notenbankpolitik ­
  eine  besondere  Stellung  ein.  Die  Banknoten
haben  im  wirtschaftlichen  Verkehr  eine  so  hohe  Bedeutung
gewonnen,  daß  eine  möglichst  große  Sicherheit  und  eine
möglichst  zweckmäßige  Handhabung  des  Banknotenwesens
angestrebt  werden  muß.  Am  Bauknotenwesen  ist  der  Staat
selbst  häufig  unmittelbar  beteiligt,  entweder  als  Inhaber  von
Staatsnotenbanken  oder  als  aufsichtführende  und  in  einer
Reihe  von  Ländern  auch  als  leitende  Stelle  für  die  bevorrechteten ­
  Hauptnotenbanken.  In  diesem  Falle  erwachst  ihm
die  weitere  Pflicht,  für  gute  Durchführung  der  Aufgaben
            
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