Geld- und Kreditpolitik.
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schlichen Zahlungsmittel, herzustellen sind, hat eine sehr große
wirtschaftliche Tragweite. Die jahrzehntelangen Kämpfe über
die Frage der Gold- und der Doppelwährung und des Rückganges
des Silberwerts beweisen das hinlänglich. Auch die
Papiergeldpolitik hat wichtige Fragen zu lösen. Denn
die innere, nur durch Zwangskurs oder durch den Staatskredit
unschädlich zu machende Wertlosigkeit der Papiergeld -
zeichen erfordert eine sorgfältige Abmessung und Überwachung
der umlaufenden Papiergeldmeuge, da das Übermaß Unsicherheit
und Unbeständigkeit in das Geldwesen bringt.
(Vergl. Band 133 dieser Sammlung S. 90sf.)
Mit dem Geldwesen verknüpft sich unmittelbar das Kreditwesen.
Die Kreditpolitik erstreckt sich auf ein weitverzweigtes
Gebiet. Ihre erste Aufgabe ist, die allgemeine
rechtliche Grundlage des Kreditverkehrs durch Ausbau und
Vereinheitlichung des Rechtes der Schuldverhältnisse im allgemeinen
bürgerlichen und im kaufmännischen Verkehre zu
schaffen. Daran reiht sich die Aufgabe, für bestimmte Formen
und Einrichtungen des Kreditverkehrs besondere Rechtsregeln
zu entwickeln, wie Wechselrecht, Scheckrecht, Lagerscheinrecht.
Auch für die Sparkassen und die berufsmäßigen Kreditvermittlungsanstalten,
die Banken, bedarf es einer gesicherten
Rechtsgrundlage. In der Baukpolitik nimmt die Notenbankpolitik
eine besondere Stellung ein. Die Banknoten
haben im wirtschaftlichen Verkehr eine so hohe Bedeutung
gewonnen, daß eine möglichst große Sicherheit und eine
möglichst zweckmäßige Handhabung des Banknotenwesens
angestrebt werden muß. Am Bauknotenwesen ist der Staat
selbst häufig unmittelbar beteiligt, entweder als Inhaber von
Staatsnotenbanken oder als aufsichtführende und in einer
Reihe von Ländern auch als leitende Stelle für die bevorrechteten
Hauptnotenbanken. In diesem Falle erwachst ihm
die weitere Pflicht, für gute Durchführung der Aufgaben