Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Güterumsatzpolitik. 
säumnis einer Teilzahlung zum Fälligkeitstage die ganze Rest 
schuld fällig. Nach der Verwirkungsabrede fällt bei einer 
solchen Versäumnis der Gegenstand des Abzahlungskaufs 
unter Verfall aller schon geleisteten Teilzahlungen an den 
Verkäufer zurück. Die aus solchen Abmachungen hervorgehen 
den Härten treffen besonders den wirtschaftlich schwächeren 
und geschäftsungewandten Teil der Bevölkerung. Zu seinem 
Schutze hat deshalb die Gesetzgebung eingegriffen. Das deutsche 
Gesetz vom 16. Mai 1894 läßt die Fälligkeitsabrede erst dann 
wirksam werden, ivenn mindestens zwei aufeinanderfolgende 
Fälligkeitstage versäumt sind, und wenn der Betrag, mit dem 
der Käufer dadurch in Verzug geraten ist, miirdestens 1 / 10 des 
Kaufpreises ausmacht. Die Verwirkungsabrede ist unwirk 
sam, da bei Geltendmachung des Rechtes auf Zurücknahme 
der Ware der Verfall der schon geleisteten Teilzahlungen nicht 
eintritt und auch nicht auf dem Umwege über unverhältnis 
mäßig hohe Vertragsstrafen herbeigeführt werdeir kann. Das 
alles gilt auch dann, wenn sich das Abzahlungsgeschäft in die 
Form der Miete kleidet. Im ganzen haben diese Neuerungen 
günstig gewirkt. In Österreich hat das Gesetz vom 27. April 
1896 mit ähnlichen Bestimmungen eingegriffen. 
Außer der Abwehr der Nachteile aus den besprochenen 
Abreden erschien es noch nötig, gewisse Gegenstände vom 
Abzahlungsverkehr auszuschließen, weil daraus bedenkliche 
Mißbräuche erwachsen können. Das deutsche Gesetz vom 
16. Mai 1894 hat — ähnlich wie die österreichische Gesetz 
gebung seit 1878 — Lotterielose, Jnhaberpapiere mit Prämien 
und ferner Bezugs- und Anteilscheine auf solche Wertpapiere 
dem Abzahlungsverkehre ganz entzogen. Das Gesetz vom 
6. August 1896 hat außerdem den Abzahluirgsverkehr im 
Hausierhandel verboten. Die Zulassung zum Betriebe des 
Abzahlungsgeschäfts ist auch durch die vorerwähnteii .deutschen 
Gesetze nicht erschwert worden.
	        
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