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Güterumsatzpolitik.
säumnis einer Teilzahlung zum Fälligkeitstage die ganze Rest
schuld fällig. Nach der Verwirkungsabrede fällt bei einer
solchen Versäumnis der Gegenstand des Abzahlungskaufs
unter Verfall aller schon geleisteten Teilzahlungen an den
Verkäufer zurück. Die aus solchen Abmachungen hervorgehen
den Härten treffen besonders den wirtschaftlich schwächeren
und geschäftsungewandten Teil der Bevölkerung. Zu seinem
Schutze hat deshalb die Gesetzgebung eingegriffen. Das deutsche
Gesetz vom 16. Mai 1894 läßt die Fälligkeitsabrede erst dann
wirksam werden, ivenn mindestens zwei aufeinanderfolgende
Fälligkeitstage versäumt sind, und wenn der Betrag, mit dem
der Käufer dadurch in Verzug geraten ist, miirdestens 1 / 10 des
Kaufpreises ausmacht. Die Verwirkungsabrede ist unwirk
sam, da bei Geltendmachung des Rechtes auf Zurücknahme
der Ware der Verfall der schon geleisteten Teilzahlungen nicht
eintritt und auch nicht auf dem Umwege über unverhältnis
mäßig hohe Vertragsstrafen herbeigeführt werdeir kann. Das
alles gilt auch dann, wenn sich das Abzahlungsgeschäft in die
Form der Miete kleidet. Im ganzen haben diese Neuerungen
günstig gewirkt. In Österreich hat das Gesetz vom 27. April
1896 mit ähnlichen Bestimmungen eingegriffen.
Außer der Abwehr der Nachteile aus den besprochenen
Abreden erschien es noch nötig, gewisse Gegenstände vom
Abzahlungsverkehr auszuschließen, weil daraus bedenkliche
Mißbräuche erwachsen können. Das deutsche Gesetz vom
16. Mai 1894 hat — ähnlich wie die österreichische Gesetz
gebung seit 1878 — Lotterielose, Jnhaberpapiere mit Prämien
und ferner Bezugs- und Anteilscheine auf solche Wertpapiere
dem Abzahlungsverkehre ganz entzogen. Das Gesetz vom
6. August 1896 hat außerdem den Abzahluirgsverkehr im
Hausierhandel verboten. Die Zulassung zum Betriebe des
Abzahlungsgeschäfts ist auch durch die vorerwähnteii .deutschen
Gesetze nicht erschwert worden.