Verkehrspolitik.
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Gegen die Kreditmißbräuche, die sich in bezug auf die
Befriedigung der Bauforderungen entwickelt haben, hat
sich das deutsche Reichsgesetz vom 1. Juni 1909 über „die
Sicherung der Bauforderungen" gewandt. Seine Vorschriften
wollen die Verwendung der Beträge, die als Bangeld
(mit Hilfe einer Grundpfandschuld, einer Grundschuld usw.)
gewährt sind, zur Befriedigung der Bauforderungen der Baugläubiger
sichern. Die Einzelheiten müssen übergangen werden.
19. Berkehrspolitik.
Verkehr im engeren Sinne ist die räumliche Fortbewegung
von Personen, Gütern und Nachrichtein Er umfaßt ben
Nachrichtenverkehr (Post, Drahtnachrichten-, Funkspruch- und
Fernsprechverkehr), den Landverkehr (Landstraßen, Eisenbahnen)
und den Wasserverkehr (auf Binnengewässern und
auf der See). Von ursprünglichen und einfachsten Formen
hat sich der Verkehr zu äußerst angespannt betriebenen, auf
wirksamste Triebkräfte und auf umfassende Großbetriebe gestützten
Gestaltungen entwickelt, ohne einfachere Formen ganz
aufzugeben. Für das volkswirtschaftliche Leben wie für alle
anderen Zweige des Volkslebens hatte und hat der Verkehr
stets eine so große Bedeutung, daß die Staatsgewalt jederzeit
viele und wichtige Aufgaben auf diesem Gebiete zu lösen hatte,
hat und haben wird. Auch wenn und soweit dem bürgerlichen
Ünternehmungsgeiste Verkehrsaufgaben überlassen werden,
muß die Staatsgewalt sich ein gewisses Oberaufsichtsrecht
vorbehalten, das namentlich bei den neuzeitlichen Verkehrszweigen
eine sehr weitgehende Ausgestaltung erhalten hat.
Das beruht einmal darauf, daß große Verkehrsunternehnnmgen
bei ihrem Entstehen und bei ihrem Fortbestände
des staatlichen Eingreifens und Schutzes in der Regel nicht
entraten können, weiter aber darauf, daß der Erwerbsdrang
nichtöffentlicher Unternehmungen nicht durchweg im Einvan
der Borght, BoNswirtschaftspolitil. g