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>träge nicht verpflichtet waren. Die Gemeinde erhielt nur gegen Er
stattung der Schreibgebühren vom Katasteramt Nachricht von der Au f-
lassung. Sie war berechtigt, die zur Entrichtung der Steuer Ver
pflichteten vorzuladen bezw. Verträge und Mitteilungen über die Ver
hältnisse einzufordern, auch hatte,: die Verpflichteten innerhalb einer
Woche von dem Umsatz Mitteilung zu machen, widrigenfalls sie Strafe
zu erwarten hatten; es ist aber sehr naheliegend, daß man keinen be
strafen kann, der ohne Wissen der Gemeinde einen Zwischeuvertrag
schließt und ihn nicht anmeldet. Eine Besserung ist mit dem 1. April
1911 durch Inkrafttreten des Reichszuwachssteuergesetzes eingetreten,
nach welchem Gesetze die Notare zur Übersendung der Verträge ver
pflichtet sind. Eine Steuerhinterziehung durch Vortäuschung einer Kom
mission ist nach dem angeführten Beispiel auch heute noch leicht zu tätigen.
Frei bleiben Verträge zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie und Umsätze bei Zwangsversteigerungen, wenn der Erwerber
Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, aber nur solange, wie das
Meistgebot die Forderung des Gläubigers nicht überschreitet; in diesem
Falle wird die Steuer, wie üblich, berechnet. Frei bleiben ferner Be
sitzveränderungen auf Grund eines Enteignungsbeschlusses.
Beim Erwerb infolge einer Schenkung unter Lebenden ist die
Steuer nach dem Betrage zu entrichten, um welchen der Beschenkte
reicher wird?) Bei Teilungen gemeinsamer Grundstücke kommt die
Steuer nur soweit in Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Mit
eigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr be
trägt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils; bei Tauschgeschäften
berechnet sich die Steuer nach dem höher bewerteten Grundstück, liegt
nur ein Tauschobjekt im Gemeindebezirk, so wird die Steuer hiernach
festgestellt. Der Steuer liegt als Zeitpunkt der Wertermitteluug der
gemeine (nicht etwa der fingierte Wert) zur Zeit des Umsatzes zu
grunde.
Obwohl die Steuer ohne irgend welche Differenzierung, ohne Be-
rücksichtigung, ob bebautes oder unbebautes, belastetes oder unbelastetes
Grundstück erhoben wird, ist sie wegen der geschilderten Befreiungen
nie zu einer drückenden Steuer geworden, war aber seit ihrer Ein
führung für die Gemeinde eine ergiebige, wenn auch schwankende Ein
nahmequelle, die noch im Jahre 1911 mehr als den zehnten Teil der
ordentlichen Einnahmen ausmachte.
l ) Für die Feststellung dieses Betrages finden Auwendung die ZK 14—19
des Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer vom und des Art. 1 No. 2
.des Gesetzes vom 31. Juli 1895.