Full text: Das Hotel- und Gastgewerbe

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>träge nicht verpflichtet waren. Die Gemeinde erhielt nur gegen Er 
stattung der Schreibgebühren vom Katasteramt Nachricht von der Au f- 
lassung. Sie war berechtigt, die zur Entrichtung der Steuer Ver 
pflichteten vorzuladen bezw. Verträge und Mitteilungen über die Ver 
hältnisse einzufordern, auch hatte,: die Verpflichteten innerhalb einer 
Woche von dem Umsatz Mitteilung zu machen, widrigenfalls sie Strafe 
zu erwarten hatten; es ist aber sehr naheliegend, daß man keinen be 
strafen kann, der ohne Wissen der Gemeinde einen Zwischeuvertrag 
schließt und ihn nicht anmeldet. Eine Besserung ist mit dem 1. April 
1911 durch Inkrafttreten des Reichszuwachssteuergesetzes eingetreten, 
nach welchem Gesetze die Notare zur Übersendung der Verträge ver 
pflichtet sind. Eine Steuerhinterziehung durch Vortäuschung einer Kom 
mission ist nach dem angeführten Beispiel auch heute noch leicht zu tätigen. 
Frei bleiben Verträge zwischen Verwandten auf- und absteigender 
Linie und Umsätze bei Zwangsversteigerungen, wenn der Erwerber 
Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, aber nur solange, wie das 
Meistgebot die Forderung des Gläubigers nicht überschreitet; in diesem 
Falle wird die Steuer, wie üblich, berechnet. Frei bleiben ferner Be 
sitzveränderungen auf Grund eines Enteignungsbeschlusses. 
Beim Erwerb infolge einer Schenkung unter Lebenden ist die 
Steuer nach dem Betrage zu entrichten, um welchen der Beschenkte 
reicher wird?) Bei Teilungen gemeinsamer Grundstücke kommt die 
Steuer nur soweit in Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Mit 
eigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr be 
trägt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils; bei Tauschgeschäften 
berechnet sich die Steuer nach dem höher bewerteten Grundstück, liegt 
nur ein Tauschobjekt im Gemeindebezirk, so wird die Steuer hiernach 
festgestellt. Der Steuer liegt als Zeitpunkt der Wertermitteluug der 
gemeine (nicht etwa der fingierte Wert) zur Zeit des Umsatzes zu 
grunde. 
Obwohl die Steuer ohne irgend welche Differenzierung, ohne Be- 
rücksichtigung, ob bebautes oder unbebautes, belastetes oder unbelastetes 
Grundstück erhoben wird, ist sie wegen der geschilderten Befreiungen 
nie zu einer drückenden Steuer geworden, war aber seit ihrer Ein 
führung für die Gemeinde eine ergiebige, wenn auch schwankende Ein 
nahmequelle, die noch im Jahre 1911 mehr als den zehnten Teil der 
ordentlichen Einnahmen ausmachte. 
l ) Für die Feststellung dieses Betrages finden Auwendung die ZK 14—19 
des Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer vom und des Art. 1 No. 2 
.des Gesetzes vom 31. Juli 1895.
	        
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