Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Eigentümer,  die  ihr  Eigentum  an  einen  der  Ehegatten  oder  an  eines
der  Kinder  verkaufen".  Am  9.  September  desselben  Jahres  wurde
jedoch  eine  vollständige  Ordnung  aufgestellt,  der  man  im  Jahre  1898
den  Zusatz  beifügte,  daß  eine  Heranziehung  zur  Steuer  nicht  stattfindet
in  Fällen,  in  welchen  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  beim  Vermögensverfall ­
  des  Erwerbers  dieses  im  Wege  des  Zwangsvcrkaufs  zurückersteht, ­
  um  nicht  mit  dem  Grundstücke  seine  Kaufgeldforderuug  einzubüßen. ­
  Als  nach  Inkrafttreten  der  Steuerordnung  Grundstücksverkäufe
vorkamen,  bei  denen  gerichtliche  Auflassung  nicht  erfolgte,  sondern  die
Grundstücke  oder  Teile  von  diesen  durch  Zwischenverträge  wieder  verkauft ­
  und  erst  daun  au  den  zweiten  oder  dritten  Käufer  von  dem  ersten
Verkäufer  aufgelassen  wurden,  gingen  der  Gemeinde  erhebliche  Steuerbeträge ­
  verloren,  weil  um:  der  Eigentumserwerb  eines  Grundstücks
steuerpflichtig  war,  dieser  aber  erst  durch  die  gerichtliche  Auflassung
eintritt.  Um  dies  zu  verhindern,  wurde  am  11.  Mai  1901  (auf  Grund
der  §§  13,  18,  69,  70  und  82  des  Kommunalabgabengesetzes)  eine
mit  kleinen  Abänderungen  noch  heute  gültige  Umsatzsteuerordnung  nach
dem  Entwürfe  der  Aufsichtsbehörde  erlassen.
Hiernach  wurde  der  Erwerb  infolge  freiwilliger  Veräußerung,  wie
vorher,  mit  einer  Steuer  von  1  °/ 0  des  Grundstückswertes  belegt,  für
die  der  Erwerber  und  subsidiär  der  Veräußerer  verhaftet  sind;  wenn
jedoch  die  Auflassung  auf  Grund  mehrerer  aufeinanderfolgender  zusammengefaßter ­
  Veräußernngsverträge  von  dem  ersten  Veräußerer  an
den  letzten  Erwerber  erfolgt,  so  beträgt  die  Steuer  1  °/ 0  von  der  Summe
der  Erwerbspreise  der  Veräußerungsgeschäfte,  und  es  sind  für  die  Steuer
der  letzte  Erwerber  und  subsidiär  der  erste  Veräußerer  verhaftet.  Übertragungen ­
  der  Rechte  des  Erwerbers  aus  dem  Veräußerungsgeschäft
und  Erklärungen  des  aus  dem  Veräußerungsgeschäft  berechtigten  Erwerbers, ­
  die  Rechte  für  einen  Dritten  erworben  bezw.  die  Pflichten
übernommen  zu  haben,  werden  wie  Veräußerungsverträge  behandelt.
Nur  dann  kommen  sie  für  die  Umsatzsteuer  nicht  in  Betracht,  wenn
der  erste  Erwerber  das  Veräußerungsgeschäft  erweislich  auf  Grund
eines  Vollmachtsauftrages  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  für
einen  Dritten  abgeschlossen  hat.
Eine  Umgehung  der  Steuer  ist  aber  noch  heute  sehr  leicht  möglich
und  wird  besonders  von  Angehörigen  der  Geschäftswelt  betrieben,  die
zwar  selbständig  Geschäfte  machen,  scheinbar  zwischen  dem  ersten  Veräußerer ­
  und  letzten  Erwerber  aber  nur  vermitteln.  Die  Zwischenverkäufe ­
  gingen  denn  auch  der  Gemeinde  zum  größten  Teil  bis  zum  Erlaß ­
  des  Zuwachssteuergesetzes  als  Steuerobjekte  verloren,  da  im  Jahre
1896  der  Finanzminister  den  Gemeinden  die  Inanspruchnahme  der
Justizbehörden  untersagt  hatte  und  die  Notare  zur  Mitteilung  der  Ver-
            
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