392
IV. Zulassung von Wertpapieren ZUM Börsenhandel.
J. Die Aulaflungsstelle.
Eine amtliche Kursfeststellung (siehe Seite 431 ff.) und eine Veröffent
lichung der Börsenpreise darf nur für solche Wertpapiere erfolgen, die
ausdrücklich zum Börsenhandel zugelassen sind. Es wird damit be
zweckt, Kapitalisten und Sparer vor schwindelhaften Unternehmungen
nach Möglichkeit zu schützen. Die Zulassung von Wertpapieren geschieht
(Börsengesetz § 36) an jeder Börse durch eine Kommission, „die Z u -
l a s s u n g s st e l l e", von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus
Personen bestehen muß, die sich nicht berufsmäßig am Handel mit
Wertpapieren beteiligen.
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines Wert-
Papiers zum Börsenhandel sind diejenige» Mitglieder ausgeschlossen, die
an der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel ein Interesse
haben; für die ausscheidenden Mitglieder der Zulassnngsstelle sind Stell
vertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:
a) die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emit
tierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu
prüfen;
b) dafür zu sorgen, das; das Publikum über alle zur Beurteilung der
zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und recht-
lichcn Verhältnisse soweit als möglich unterrichtet wird, und bei
Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen;
c) Emissionen nicht zuzulassen, durch die erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt werden, oder die offenbar zu einer
Übervorteilung des Publikums führen.
Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen
öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma eingereicht werden.
Die Zulassnngsstelle darf einem jeden Papier die Zulassung ohne An
gabe von Gründen versagen. Ausgenommen sind deutsche Reichs-
und Staatsanleihen, die oo ixso an jeder Börse zum Börsen
handel zuzulassen sind. Ausgenommen sind weiter (§ 40 des BG.)
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung von dem Reich
oder einem Bundesstaat gewährleistet ist, sowie kommunale und land