fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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IV. Zulassung von Wertpapieren ZUM Börsenhandel. 
J. Die Aulaflungsstelle. 
Eine amtliche Kursfeststellung (siehe Seite 431 ff.) und eine Veröffent 
lichung der Börsenpreise darf nur für solche Wertpapiere erfolgen, die 
ausdrücklich zum Börsenhandel zugelassen sind. Es wird damit be 
zweckt, Kapitalisten und Sparer vor schwindelhaften Unternehmungen 
nach Möglichkeit zu schützen. Die Zulassung von Wertpapieren geschieht 
(Börsengesetz § 36) an jeder Börse durch eine Kommission, „die Z u - 
l a s s u n g s st e l l e", von deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus 
Personen bestehen muß, die sich nicht berufsmäßig am Handel mit 
Wertpapieren beteiligen. 
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines Wert- 
Papiers zum Börsenhandel sind diejenige» Mitglieder ausgeschlossen, die 
an der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel ein Interesse 
haben; für die ausscheidenden Mitglieder der Zulassnngsstelle sind Stell 
vertreter nach näherer Bestimmung der Börsenordnung zu berufen. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
a) die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emit 
tierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu 
prüfen; 
b) dafür zu sorgen, das; das Publikum über alle zur Beurteilung der 
zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und recht- 
lichcn Verhältnisse soweit als möglich unterrichtet wird, und bei 
Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen; 
c) Emissionen nicht zuzulassen, durch die erhebliche allgemeine 
Interessen geschädigt werden, oder die offenbar zu einer 
Übervorteilung des Publikums führen. 
Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen 
öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma eingereicht werden. 
Die Zulassnngsstelle darf einem jeden Papier die Zulassung ohne An 
gabe von Gründen versagen. Ausgenommen sind deutsche Reichs- 
und Staatsanleihen, die oo ixso an jeder Börse zum Börsen 
handel zuzulassen sind. Ausgenommen sind weiter (§ 40 des BG.) 
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung von dem Reich 
oder einem Bundesstaat gewährleistet ist, sowie kommunale und land
	        
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