Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 29. 
den bisherigen einzigen Satz dieses Absatzes gesetzt wurde. Der zweite Absatz 
bekam dadurch die jetzt im Gesetze befindliche Fassung, nämlich die folgende: 
„Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen nicht ein, welche 
in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im 
Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn 
arbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des 
Kr.V.G. vom lö. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente beziehen." 
Durch die Einschiebung dieses neuen Satzes mufften die Worte „dasselbe 
gilt von" granimatisch eine andere Beziehung erhalten. Vorher bezogen sie 
sich auf „unterliegen der Versicherungspflicht nicht", jetzt dagegen auf 
„die Versicherungspflicht tritt nicht ein". Es wird festzustellen sein, 
ob sich dadurch der Sinn der Worte verändert hat, also zunächst, ob die eben 
bezeichneten beiden Wendungen eine verschiedene Bedeutung haben, und sodann, 
wenn dies der Fall sein sollte, ob auch die Worte, „dasselbe gilt von" da 
durch nothivendig ihre Bedeutung verändern mufften. 
Zur Erläuterung der in dritter Lesung des Gesetzes vorgenommenen 
Einschiebung des ersten Satzes vom zweiten Absätze des §. 4 führte einer der 
Antragsteller (Struckmann) Folgendes aus (Sten.Verh. S. 1879 0): 
„Der Antrag beabsichtigt nicht, einen neuen Gedanken in das Gesetz 
hineinzubringen, sondern nur etwas zum Ausdruck zu bringen, was nach 
der Auffassung der Kommission bereits in dem Gesetze lag und sich 
eigentlich von selbst versteht. Wir haben es hier mit einem Ver- 
sicherungsgcsetz zu thun, und es versteht sich von selbst, daß eine Ver 
sicherung nicht stattfinden kann, daß niemand in die Versicherung eintreten 
kann, bei welchem der Umstand, gegen den er sich versichern will, bereits ein 
getreten ist. Wenn jemand gegen Feuersgefahr sich versichert, kann er das 
nicht thun, nachdem das Gebäude bereits abgebrannt ist. Wir haben es hier 
mit einer Versicherung von solchen Personen zu thun, die erwerbsunfähig 
werden, wie das in §. 7 näher begründet ist, und es versteht sich daher von 
selbst, daß solche Personen nicht gezwungen werden können, aber auch nicht 
von selbst eintreten können in die Versicherung, bei denen die Erwerbsunfähig 
keit zur Zeit, wo im Uebrigen die Umstände eintreten, die sie versicherungs 
pflichtig machen, bereits vorhanden ist. Das hatte aber bislang in dem 
Gesetz einen Ausdruck nicht gefunden, und würde das allerdings, wenn das 
nicht geschehen wäre, zu allerlei Unannehmlichkeiten haben führen können. Es 
würden nicht bloß in der Uebergangszeit, sondern auch dauernd die Versiche 
rungsanstalten haben belastet werden können mit einer Reihe von Persönlich 
keiten, auf die das Gesetz von Anfang an nicht berechnet gewesen ist, nämlich 
mit solchen, die bereits vollständig auf dem niedrigsten Niveau der Erwerbs 
fähigkeit angekommen sind, also als Erwerbsunfähige im Sinne des Gesetzes 
bereits dastehen und deshalb ein Recht darauf nicht haben können, auf die 
Wohlthaten des Gesetzes Anspruch zu machen, folgcweise aber auch nicht ver 
pflichtet werden können, nun die Beiträge zu zahlen. Es würde nicht erforder 
lich gewesen sein, dieses ausdrücklich im Gesetze noch zu sagen, wenn der 
Begriff der Erwerbsunfähigkeit vollständig so scharf zum Ausdruck gebracht 
wäre in §. 7, wie es in den Worten liegt. Denn wenn man wirklich den 
Begriff der Erwerbsunfähigkeit nur auf solche Personen hätte Anwendung 
finden lassen wollen, die gar nichts mehr verdienen können, dann würde es 
sich von selbst verstanden haben, daß auf solche Personen das Gesetz keine An 
wendung finden kann, da sie keine Lohn oder Gehalt verdienende Arbeiter 
mehr sind. 
Nachdem nun aber in §. 7 (jetzt §. 9) der Begriff der Erwerbsunfähigkeit 
ausgedehnt ist — er war schon in der Regierungsvorlage ausgedehnt, er ist
	        
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