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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 29.
den bisherigen einzigen Satz dieses Absatzes gesetzt wurde. Der zweite Absatz
bekam dadurch die jetzt im Gesetze befindliche Fassung, nämlich die folgende:
„Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen nicht ein, welche
in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im
Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn
arbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des
Kr.V.G. vom lö. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente beziehen."
Durch die Einschiebung dieses neuen Satzes mufften die Worte „dasselbe
gilt von" granimatisch eine andere Beziehung erhalten. Vorher bezogen sie
sich auf „unterliegen der Versicherungspflicht nicht", jetzt dagegen auf
„die Versicherungspflicht tritt nicht ein". Es wird festzustellen sein,
ob sich dadurch der Sinn der Worte verändert hat, also zunächst, ob die eben
bezeichneten beiden Wendungen eine verschiedene Bedeutung haben, und sodann,
wenn dies der Fall sein sollte, ob auch die Worte, „dasselbe gilt von" da
durch nothivendig ihre Bedeutung verändern mufften.
Zur Erläuterung der in dritter Lesung des Gesetzes vorgenommenen
Einschiebung des ersten Satzes vom zweiten Absätze des §. 4 führte einer der
Antragsteller (Struckmann) Folgendes aus (Sten.Verh. S. 1879 0):
„Der Antrag beabsichtigt nicht, einen neuen Gedanken in das Gesetz
hineinzubringen, sondern nur etwas zum Ausdruck zu bringen, was nach
der Auffassung der Kommission bereits in dem Gesetze lag und sich
eigentlich von selbst versteht. Wir haben es hier mit einem Ver-
sicherungsgcsetz zu thun, und es versteht sich von selbst, daß eine Ver
sicherung nicht stattfinden kann, daß niemand in die Versicherung eintreten
kann, bei welchem der Umstand, gegen den er sich versichern will, bereits ein
getreten ist. Wenn jemand gegen Feuersgefahr sich versichert, kann er das
nicht thun, nachdem das Gebäude bereits abgebrannt ist. Wir haben es hier
mit einer Versicherung von solchen Personen zu thun, die erwerbsunfähig
werden, wie das in §. 7 näher begründet ist, und es versteht sich daher von
selbst, daß solche Personen nicht gezwungen werden können, aber auch nicht
von selbst eintreten können in die Versicherung, bei denen die Erwerbsunfähig
keit zur Zeit, wo im Uebrigen die Umstände eintreten, die sie versicherungs
pflichtig machen, bereits vorhanden ist. Das hatte aber bislang in dem
Gesetz einen Ausdruck nicht gefunden, und würde das allerdings, wenn das
nicht geschehen wäre, zu allerlei Unannehmlichkeiten haben führen können. Es
würden nicht bloß in der Uebergangszeit, sondern auch dauernd die Versiche
rungsanstalten haben belastet werden können mit einer Reihe von Persönlich
keiten, auf die das Gesetz von Anfang an nicht berechnet gewesen ist, nämlich
mit solchen, die bereits vollständig auf dem niedrigsten Niveau der Erwerbs
fähigkeit angekommen sind, also als Erwerbsunfähige im Sinne des Gesetzes
bereits dastehen und deshalb ein Recht darauf nicht haben können, auf die
Wohlthaten des Gesetzes Anspruch zu machen, folgcweise aber auch nicht ver
pflichtet werden können, nun die Beiträge zu zahlen. Es würde nicht erforder
lich gewesen sein, dieses ausdrücklich im Gesetze noch zu sagen, wenn der
Begriff der Erwerbsunfähigkeit vollständig so scharf zum Ausdruck gebracht
wäre in §. 7, wie es in den Worten liegt. Denn wenn man wirklich den
Begriff der Erwerbsunfähigkeit nur auf solche Personen hätte Anwendung
finden lassen wollen, die gar nichts mehr verdienen können, dann würde es
sich von selbst verstanden haben, daß auf solche Personen das Gesetz keine An
wendung finden kann, da sie keine Lohn oder Gehalt verdienende Arbeiter
mehr sind.
Nachdem nun aber in §. 7 (jetzt §. 9) der Begriff der Erwerbsunfähigkeit
ausgedehnt ist — er war schon in der Regierungsvorlage ausgedehnt, er ist